Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

— 990 — 
Nr. 115. Verordnung, 
den Geschäftsgang und das Verfahren des Landes-Versicherungsamts 
betreffend; 
vom 12. Dezember 1900. 
Mit Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird auf Grund von § 22 Absatz 8 
des Reichsgesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, vom 3.0. Juni 
1900 (R.-G.-Bl. S. 573) und des § 111 Absatz 3 des Invalidenversicherungsgesetzes 
vom 13. Juli 1899 (R.-G.-Bl. 1899 S. 463) verordnet, was folgt: 
I. Geschäftsgang und Verfahren im allgemeinen. 
1. Die nichtständigen Mitglieder des Landes-Versicherungsamts und deren Stell- 
vertreter werden für die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amts von dem Vorsitzenden 
oder in dessen Auftrage von einem anderen ständigen Mitgliede des Landes-Versicherungs- 
amts mittels Handschlags an Eidesstatt verpflichtet. 
#&# 2. Die Geschäfte des Landes-Versicherungsamts sind, soweit sie nicht durch den 
Vorsitzenden oder unter dessen Mitzeichnung von dem mit der Bearbeitung betrauten 
Mitgliede bearbeitet werden, in Sitzungen zu erledigen. 
Die Entscheidung ist, soweit nicht in § 22 Absatz 7 verbunden mit § 16 und § 18 
des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, vom 30. Juni 
1900 und § 111 verbunden mit § 110 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3 des Invalidenversicher- 
ungsgesetzes vom 13. Juli 1899 oder in dieser Verordnung etwas Anderes bestimmt 
ist, durch die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden 
bedingt. 
In geeigneten Fällen kann der Vorsitzende eine schriftliche Abstimmung anordnen. 
Ergiebt sich hierbei eine Meinungsverschiedenheit, so muß die Entscheidung auf Grund 
gemeinsamer mündlicher Berathung erfolgen. 
a 3 Die Beschlüsse werden, vorbehältlich der Bestimmung in § 14 auf Vortrag 
in nichtöffentlicher Sitzung nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt 
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche zu entscheiden ist, mehr als 
zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte 
Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere abgegebenen so lange hinzu- 
gerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt.
	        
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