Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Die Verkündung der Entscheidung kann auf eine spätere Sitzung vertagt werden, 
welche in der Regel binnen einer Woche stattfinden soll. 
In Rekursfällen ist dem Schiedsgericht, gegen dessen Entscheidung Rekurs eingelegt 
worden ist, Abschrift des Urtheils zu ertheilen. 
§ 24. Das Urtheil wird nebst Gründen von dem Berichterstatter entworfen und 
in der Urschrift von dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und einem anderen Mitgliede, 
das an der Urtheilssprechung theilgenommen hat, unterzeichnet. 
Im Falle der Behinderung des Vorsitzenden erfolgt die Unterzeichnung durch das dem 
Dienstalter nach älteste ständige Mitglied, welches bei der Entscheidung mitgewirkt hat. 
§ 25. Im Eingange des Urtheils sind die Mitglieder, welche an der Entscheidung 
theilgenommen haben, namentlich aufzuführen; auch ist der Sitzungstag zu bezeichnen, 
an welchem die Entscheidung erfolgt ist. 
Die Ausfertigungen der Urtheile werden mit der Ueberschrift versehen: 
„Im Namen des Königs.“ 
Sie enthalten neben dem Siegel des Landes-Versicherungsamts die Schlußformel: 
„Urkundlich unter Siegel und Unterschrift“ 
„Das Königlich Sächsische Landes-Versicherungsamt.“ 
Die Vollziehung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Behinderung durch 
das dem Dienstalter nach älteste ständige Mitglied des Landes-Versicherungsamts, 
welches bei der Entscheidung mitgewirkt hat. 
#26. Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in 
dem Urtheile vorkommen, sind jederzeit auch von Amtswegen zu berichtigen. 
Ueber die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden 
werden. Der Berichtigungsbeschluß wird von dem Vorsitzenden und den Mitgliedern, 
die das Urtheil unterzeichnet haben, gefaßt; er wird auf der Urschrift des Urtheils und 
den Ausfertigungen vermerkt. 
§ 27. Wenn ein von einer Partei geltend gemachter Haupt= oder Nebenanspruch 
oder der Kostenpunkt bei der Entscheidung ganz oder theilweise übergangen ist, so ist auf 
Antrag das Urtheil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. 
Ueber diesen Antrag kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden 
werden, soweit es sich um einen Nebenanspruch oder um den Kostenpunkt handelt. Der 
Ergänzungsbeschluß wird auf der Urschrift des Urtheils und den Ausfertigungen vermerkt.
	        
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