Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Die  Verkündung  der  Entscheidung  kann  auf  eine  spätere  Sitzung  vertagt  werden,
welche  in  der  Regel  binnen  einer  Woche  stattfinden  soll.

In  Rekursfällen  ist  dem  Schiedsgericht,  gegen  dessen  Entscheidung  Rekurs  eingelegt
worden  ist,  Abschrift  des  Urtheils  zu  ertheilen.

§  24.  Das  Urtheil  wird  nebst  Gründen  von  dem  Berichterstatter  entworfen  und
in  der  Urschrift  von  dem  Vorsitzenden,  dem  Berichterstatter  und  einem  anderen  Mitgliede,
das  an  der  Urtheilssprechung  theilgenommen  hat,  unterzeichnet.

Im  Falle  der  Behinderung  des  Vorsitzenden  erfolgt  die  Unterzeichnung  durch  das  dem
Dienstalter  nach  älteste  ständige  Mitglied,  welches  bei  der  Entscheidung  mitgewirkt  hat.

§  25.  Im  Eingange  des  Urtheils  sind  die  Mitglieder,  welche  an  der  Entscheidung
theilgenommen  haben,  namentlich  aufzuführen;  auch  ist  der  Sitzungstag  zu  bezeichnen,
an  welchem  die  Entscheidung  erfolgt  ist.
Die  Ausfertigungen  der  Urtheile  werden  mit  der  Ueberschrift  versehen:
„Im  Namen  des  Königs.“

Sie  enthalten  neben  dem  Siegel  des  Landes-Versicherungsamts  die  Schlußformel:
„Urkundlich  unter  Siegel  und  Unterschrift“
„Das  Königlich  Sächsische  Landes-Versicherungsamt.“

Die  Vollziehung  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden,  im  Falle  seiner  Behinderung  durch
das  dem  Dienstalter  nach  älteste  ständige  Mitglied  des  Landes-Versicherungsamts,
welches  bei  der  Entscheidung  mitgewirkt  hat.

#26.  Schreibfehler,  Rechnungsfehler  und  ähnliche  offenbare  Unrichtigkeiten,  die  in
dem  Urtheile  vorkommen,  sind  jederzeit  auch  von  Amtswegen  zu  berichtigen.

Ueber  die  Berichtigung  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  entschieden
werden.  Der  Berichtigungsbeschluß  wird  von  dem  Vorsitzenden  und  den  Mitgliedern,

die  das  Urtheil  unterzeichnet  haben,  gefaßt;  er  wird  auf  der  Urschrift  des  Urtheils  und
den  Ausfertigungen  vermerkt.

§  27.  Wenn  ein  von  einer  Partei  geltend  gemachter  Haupt=  oder  Nebenanspruch
oder  der  Kostenpunkt  bei  der  Entscheidung  ganz  oder  theilweise  übergangen  ist,  so  ist  auf
Antrag  das  Urtheil  durch  nachträgliche  Entscheidung  zu  ergänzen.

Ueber  diesen  Antrag  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  entschieden
werden,  soweit  es  sich  um  einen  Nebenanspruch  oder  um  den  Kostenpunkt  handelt.  Der
Ergänzungsbeschluß  wird  auf  der  Urschrift  des  Urtheils  und  den  Ausfertigungen  vermerkt.