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Mit demselben Zeitpunkte verliert die Verordnung, betreffend die Formen des Ver-
fahrens und den Geschäftsgang des Landes-Versicherungsamts vom 12. Juni 1886
(G.= u. V.-Bl. S. 126 flg.) ihre Geltung.
Dresden, den 12. Dezember 1900.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
n Klopfleisch.
Nr. 116. Bekanntmachung,
die Festsetzung des Betrags der für die Naturalverpflegung der Truppen
im Jahre 1901 zu gewährenden Vergütung betreffend;
vom 29. Dezember 1900.
Noch der seiten des Herrn Reichskanzlers in Nr. 306 des Deutschen Reichsanzeigers
vom Jahre 1900 erlassenen Bekanntmachung vom 21. Dezember 1900 ist auf Grund
der Vorschriften in § 4 und § 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für
die bewaffnete Macht im Frieden (R.-G.-Bl. 1898 S. 361) der Betrag der für die
Naturalverpflegung marschirender 2c. Truppen zu gewährenden Vergütung für das Jahr
1901 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Pferd zu gewähren ist:
mit Brot ohne Brot
a) für die volle Tageskost 80 Pfg. 65 Pfg.
b) = . Mittagsko6ffft 40 35
c) Abendkoft 25 20
d) . . Morgenk66t 15 10
Dresden, den 29. Dezember 1900.
Kriegs-Ministerium.
v. d. Planitz.
Thomas.
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