Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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4. Ungeeignetes Material. 
Hengste, tragende Stuten und Mutterstuten, die unter 3 Monate alte Fohlen nähren, 
alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Militärdienst untauglich machenden 
Mängeln, als z. B. Blindheit, Spatlähme, schadhaften Hufen, (als Voll= oder Zwanghuf, 
Steingallen, Hornkluft oder Hornspalten, Strahlkrebs u. s. w.), behafteten Pferde werden 
nicht genommen, einäugige zu Zugpferden nur, wenn der Verlust des Auges von äußerer 
Verletzung und nicht von innerer Krankheit herrührt. 
Stuten werden als tragend erachtet, wenn dies entweder schon durch Augenschein 
bekundet, oder wenn durch einen Deckschein in beglaubigter Form nachgewiesen wird, 
daß die Stute nach mehrfachen Versuchen den Hengst nicht mehr angenommen hat. 
5. Auswahl. 
Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundsatz zu beachten, daß 
erstere dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen müssen, und daß alsdann ein 
oder der andere unwesentliche Fehler, der unter anderen Umständen die Annahme eines 
Pferdes ausschließen würde, keinen Grund zur Zurückstellung geben kann. 
6. Haftbarkeit für gesetzliche Fehler. 
Bei der infolge Landlieferung stattgefundenen zwangsweisen Gestellung haftet der 
letzte Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde, deren 
Fehlen nach den gesetzlichen Bestimmungen bei freiwilligem Verkauf ein Rückgängig- 
machen des Handels oder eine Regreßpflicht des Verkäufers begründet. 
Es ist daher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdes und die Rück- 
forderung des gezahlten Taxpreises nicht statthaft, auch wenn innerhalb bestimmter Fristen 
eine der nach den gesetzlichen Bestimmungen sonst den Rückgang des Kaufes bedingenden 
Krankheiten nachzuweisen ist. 3 
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen der Gewähr- 
leistung in Kraft.
	        
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