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Nr. 26. Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes, die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den
Volksschulen und die Gewährung von Staatsbeihülfen zu den Alterszulagen
derselben betreffend, vom 17. Juni 1898, sowie des Abänderungsgesetzes zu
demselben vom 26. Februar 1900;
vom 26. März 1900.
Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts verordnet hiermit zu weiterer
Ausführung der Gesetze,
die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Volksschulen und die Gewährung von
Staatsbeihülfen zu den Alterszulagen derselben betreffend, vom 17. Juni 1898
(G.- u. V.-Bl. S. 184 flg.)
und
zur Abänderung des Gesetzes, die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Volks-
schulen und die Gewährung von Staatsbeihülfen zu den Alterszulagen derselben
betreffend, vom 17. Juni 1898, sowie zur Abänderung einer Bestimmung des
Gesetzes, das Volksschulwesen betreffend, vom 26. April 1873; vom 26. Februar
1900 (G.= u. V.-Bl. S. 42 flg.)
Folgendes:
# 1. Die Schulgemeinden, an deren Volksschulen nicht mehr als acht ständige
Schulstellen einschließlich der Direktorstellen vorhanden sind, haben in jedem Halbjahre
bis zum 15. April, beziehentlich bis zum 15. Oktober nach dem dieser Verordnung
beigefügten Schema □ eine Berechnung der ihnen gesetzlich zu erstattenden Alterszulagen
in doppelten Exemplaren bei dem Bezirksschulinspektor einzureichen.
#§& 2. In diese Berechnung sind unter A die in dem betreffenden Halbjahre voraus-
sichtlich zu zahlenden Alterszulagen aufzunehmen. Steht zur Zeit der Aufstellung der
Berechnung der Wegfall einer Alterszulage vor Schluß des Halbjahres durch Emeritirung,
Ausscheiden aus der Stelle, Ablauf des Gnadengenusses oder sonst fest, so ist die Alters-
zulage nur bis zu dem Zeitpunkte des Wegfalls einzustellen.
Aenderungen der berechneten Summe durch nachträglichen Zuwachs oder Wegfall
von Alterszulagen sind in der Berechnung des folgenden Halbjahres unter B beziehentlich
C aufzuführen. Sollten in demselben Alterszulagen nicht zu gewähren sein, so ist gleich-
wohl über diesen Zuwachs oder Wegfall von Alterszulagen eine Berechnung einzureichen.
Der danach etwa zurückzuerstattende Beihülfenbetrag ist bis zum 15. Juni beziehentlich
15. Dezember unaufgefordert an die Kultusministerialkasse einzusenden.