Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Drucksachen. 
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. Formulare zu Postkarten können durch alle Postanstalten bezogen werden. Gestempelte 
Formulare zu Postkarten werden zum Neunwerthe des Stempels, ungestempelte zum Preise von 5 Pf. 
für je 10 Stück verabfolgt. 
11 Von der Privatindustrie hergestellte Formulare sind zulässig; sie dürfen in Form, Größe 
und Papierstärke nicht wesentlich von den durch die Post ausgegebenen Formularen abweichen und 
müssen auf der Vorderseite die Ueberschrift „Postkarte= tragen. 
1# Der Empfänger und der Bestimmungsort können auf der Vorderseite durch aufgeklebte kleine 
Zettel bezeichnet werden. Oas Gleiche gilt für die Angabe des Namens und der Adresse des 
Absenders. Bilderschmuck und Aufklebungen auf der Rückseite der Formulare sind insoweit zulässig, 
als dadurch die Eigenschaft des Versendungsgegenstandes als offene Postkarte nicht beeinträchtigt wird 
und die aufgeklebten Jettel 2c. der ganzen Fläche nach befestigt sind. Waarenproben und ährliche 
Gegenstände den Postkarten beizufügen oder an ihnen zu befestigen, ist nicht gestattet. 
V Mit den Postkarten dürfen Antwortkarten verbunden sein. Beide Theile dieser Doppelkarten 
müssen) jeder für sich, den Bestimmungen für einfache Postkarten entsprechen; die Antwortkarte muß 
als solche bezeichnet sein. 
VI Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts-= und Nachbarortsverkehrs (5. 37), im 
Frankirungsfalle 5 Pf. für die einfache Postkarte oder für jeden der beiden Theile der Postkarte 
mit Antwort, im Nichtfrankirungsfalle das Doppelte. 
VIUI. Für unzureichend frankirte Postkarten wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags 
angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts. 
VIII Postkarten, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, unterliegen dem 
Briefporto. 
S. 8. 
1 Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe werden befördert: alle durch Buch- 
druck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Metallographie, Photographie, Hektographie, 
Papyrographie, Chromographie oder ein ähnliches mechanisches Verfahren vervielfältigten Gegenstände, 
die nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. 
Wegen der zulässigen schriftlichen Aenderungen und Lusätze siehe unter x. Briefe dürfen den Druck- 
sachen nicht beigefügt sein. 
u. Die ermäßigte Taxe findet auch Anwendung auf solche Drucksachen) die durch verschiedene 
nach einander angewendete Vervielfältigungsverfahren (1), z. B. theils durch Buchdruck, theils durch 
Hektographie, hergestellt sind. 
ul Von der Beförderung gegen die ermäßigte Taxe sind ausgeschlossen die mittelst des Durch- 
drucks, der Kopirpresse und der Schreibmaschine hergestellten Schriftstücke. 
IV Die Sendungen können entweder unter der Aufschrift bestimmter Empfänger oder als 
außergewöhnliche Beilagen der Zeitungen und Zeitschriften, deren Vertrieb die Post besorgt, ein- 
geliefert werden.
	        
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