Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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v Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif oder Kreuzband oder um— 
schnürt oder in einem offenen Umschlag oder aber in einfacher Weise zusammengefaltet eingeliefert 
werden, sodaß ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Unter Band ꝛc. können auch Bücher, gleich- 
viel ob gebunden oder geheftet, versendet werden. 
VI. Drucksachen in Rollenform dürfen 75 Centimeter in der Länge und 10 Centimeter im 
Durchmesser nicht überschreiten. 
VII. Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig; solche Karten dürfen die Größe der 
Formulare zu Postpacketadressen nicht wesentlich überschreiten und nicht die Bezeichnung Postkarter 
tragen. Gedruckte 2c. Karten mit dieser Bezeichnung unterliegen den Vorschriften im §. 7. 
Vun Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Aufschrift enthalten. 
IX Mehrere unter einer Umhüllung vereinigte Drucksachen dürfen nicht mit verschiedenen 
Adressen versehen sein. Wegen der Vereinigung von Drucksachen mit Geschäftspapieren und Waaren- 
proben siehe §. 11. 
X Es ist zulässig: 
1) auf gedruckten Visitenkarten die Adresse des Absenders, seinen Titel sowie mit höchstens 
5 Worten oder mit den üblichen Anfangsbuchstaben gute Wünsche, Glückwünsche, Dank, 
sagungen, Beileidsbezeigungen oder andere Höflichkeitsformeln handschriftlich hinzuzufügen; 
2) auf den Drucksachen selbst den Tag der Absendung, die Unterschrift oder Firma sowie 
den Stand und Wohnort des Absenders handschriftlich oder auf mechanischem Wege an- 
zugeben oder abzuändern; 
3) Druckfehler zu berichtigen; 
4) Korrekturbogen das Manuskript beizufügen und in den Korrekturbogen Aenderungen und 
Jusätze zu machen) welche die Korrektur, die Form und den Druck betreffen, solche Zusätze 
bei mangelndem Raume auch auf besonderen Zetteln anzubringen; 
5) gewisse Stellen des gedruckten Textes zu durchstreichen, um sie unleserlich zu machen; 
6) Worte oder Theile des Textes, auf welche man die Aufmerksamkeit zu lenken wünscht, durch 
Anstriche hervorzuheben und zu unterstreichen; 
7) bei Preislisten, Börsenzetteln, Handelscirkularen und Prospekten Jahlen nebst Jusätzen, die 
als Bestandtheile der Preisbestimmung zu betrachten sind, sowie bei Reise-Ankündigungen 
den Namen des Reisenden, den Tag seines Eintreffens und den Namen des Ortes, den er 
zu besuchen beabsichtigt, mit der Feder oder auf mechanischem Wege einzutragen oder zu 
berichtigen; 
8) in Anzeigen über die Abfahrt von Schiffen den Tag der Abfahrt handschriftlich anzugeben; 
9) in Einladungs= und Einberufungskarten den Namen des Eingeladenen oder Einberufenen 
sowie Jeit, Zweck und Ort der Zusammenkunft zu vermerken; 
10) auf Büchern, Musikalien, Jeitungen, Zeitschriften, Bildern, Landkarten, Weihnachts- und 
Neujahrskarten eine Widmung hinzuzufügen und diesen Drucksachen eine auf den Gegenstand 
bezügliche Rechnung beizulegen sowie die Rechnung mit solchen handschriftlichen Zusätzen zu 
15“ 
a) Drucksachen 
unter der 
Ausschrift 
bestimmter 
Empfänger.
	        
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