Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Waaren— 
proben. 
— 112 — 
bis 250 Gramm einschließlich .. . . . . . ... 10 Pf., 
über 200 " 500 „ I&ITg.........r 20 2, 
»500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich .. .. . 30 „ 
Unfrankirte Geschäftspapiere gelangen nicht zur Absendung. 
V. Für unzureichend frankirte Geschäftspapiere wird dem Empfänger das Doppelte des Fehl- 
betrags angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts. 
VI Wegen Vereinigung von Geschäftspapieren mit Drucksachen und Waarenproben siehe §. 11. 
8. 10. 
1 Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche Waarenproben 
befördert, die keinen Handelswerth haben, ferner naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete oder 
konservirte Thiere und Pflanzen, geologische Muster ꝛc., deren Versendung nicht zu einem Handels— 
zwecke geschieht. Die Sendungen müssen nach ihrer Form, Verpackung und sonstigen Beschaffenheit 
zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sein. 
u Waarenprobensendungen dürfen 30 Centimeter in der Länge, 20 Centimeter in der Breite 
und 10 Centimeter in der Höhe oder) wenn sie Rollenform haben, 30 Centimeter in der Länge 
und 15 Centimeter im Durchmesser nicht überschreiten. 
III Briefe dürfen den Waarenproben nicht beigefügt werden) handschriftliche Vermerke sind nur 
zulässig in Bezug auf: Namen oder Firma des Absenders, Adresse des Empfängers, Fabrik= oder 
Handelszeichen, Nummern, Preise und Angaben bezüglich des Gewichts, des Maßes und der 
Ausdehnung sowie der verfügbaren Menge, der Herkunft und der Natur der Waare. 
V. Die Einlieferung der Waarenproben muß unter Band oder in offenen Umschlägen oder in 
Kästchen oder Säckchen erfolgen, sodaß der Inhalt leicht geprüft werden kann. 
V Die Aufschrift ist möglichst unmittelbar auf der Sendung, wenn dies jedoch nicht angeht, auf 
einer haltbar befestigten Fahne von Pappe, Pergamentpapier oder sonstigem festen Stoffe anzubringen. 
Die Aufschrift muß den Vermerk = Waarenproben oder . Proben= oder = Muster enthalten. 
VI Mehrere unter einer Umhüllung vereinigte Waarenproben dürfen nicht mit verschiedenen 
Adressen versehen sein. Wegen der Vereinigung von Waarenproben mit Drucksachen und Geschäfts- 
papieren siehe §. 11. 
VII Gegenstände aus Glas, Flüssigkeiten, Oele, fette Stoffe, Pulver sowie lebende Bienen werden 
zur Beförderung als Waarenproben unter folgenden besonderen Bedingungen zugelassen: 
1) Gegenstände aus Glas müssen in einer festen Umhüllung von Metall, Holz, Leder oder 
Pappe verpackt sein, sodaß jeder Gefahr für andere Sendungen und die Beamten vor- 
gebeugt wird; 
2) Flüssigkeiten, Oele und leicht schmelzbare Stoffe müssen in fest verschlossenen Glasfläschchen 
enthalten sein. Jedes Fläschchen muß in ein Kästchen von Holz oder starker Pappe verpackt 
werden, das mit Sägespähnen, Baumwolle oder einem schwammigen Stoffe so anzufüllen 
ist, daß im Falle des Jerbrechens des Fläschchens die Flüssigkeit aufgesaugt werden kann.
	        
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