Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Telegraphische 
Post- 
anweisungen. 
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In Zu Postanweisungen dürfen nur Formulare benutzt werden, welche von den Postanstalten 
bezogen sind. Gestempelte Formulare werden zum Neunwertbe des Stempels, ungestempelte zum Preise 
von 5 Pf. für je 10 Stück, ungestempelte Formulare mit angehängter Postkarte zur Empfangsbestätigung 
zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück verabfolgt. 
1v Die Ausfüllung der Postanweisungen kann auch durch Druck, mit der Schreibmaschine 2c. 
bewirkt werden; die handschriftliche Ausfüllung darf nur mit Tinte gescheben. Oie Angabe des 
Geldbetrags hat in der Reichswährung zu erfolgen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buch- 
staben ausgedrückt sein. 
V. Der Abschnitt der Postanweisung kann zu Mittheilungen benutzt werden. 
VI Ueber den eingezahlten Betrag wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. 
u Die Auszahlung erfolgt gegen Quittung auf der Postanweisung. Oer Abschnitt der Post- 
anweisung kann vom Empfänger abgetrennt und zurückbehalten werden; bei Vostanweisungen mit 
angehängter Postkarte zur Empfangsbestätigung wird dem Empfänger die Karte überlassen. 
VIli Oie Postanweisung sowie die zur Frankirung verwendeten Postwerthzeichen gehen mit der 
Einlieferung in das Eigenthum der Postverwaltung über und müssen auch dann an die Dostanstalt 
zurückgegeben werden, wenn auf die Auszahlung des Betrags verzichtet oder dessen Annabme ver- 
weigert wird. 
IX Stehen der Bestimmungs= Postanstalt die erforderlichen Geldmittel augenblicklich nicht zur 
Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. 
X Wenn dem Empfänger eine Postanweisung abhanden gekommen ist, so bat er der Be- 
stimmungs-Postanstalt von dem Verluste Mittheilung zu machen. Von dieser Postanstalt wird alsdann 
bei etwaiger Vorlegung der Anweisung die Jahlung bis auf Weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des 
Empfängers, durch Vermittelung des Absenders bei der Aufgabe- Postanstalt die Uebersendung eines 
vom Absender auszufertigenden Doppels der Postanweisung zu erwirken. Bei der Einlieferung des 
Doppels muß die bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Postanweisung ertheilte Einlieferungs- 
bescheinigung von dem Absender vorgelegt werden. Die Versendung des Doppels von dem Aufgabe- 
nach dem Bestimmungsort erfolgt kostenfrei. 
8. 21. 
1 Die Ueberweisung auf Postanweisungen eingezahlter Beträge kann auf Verlangen des Ab- 
senders durch Vermittelung des Telegraphen erfolgen. 
II Falls ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Telegramms, 
mittelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Aufgabe-Postanstalt ob. Wünscht der Absender durch 
dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so 
muß er diese der Postanstalt schriftlich übergeben, welche sie in das Telegramm mit aufnimmt. 
111 Bei telegraphischen Postanweisungen, die an Orten ohne Telegraphenanstalt zur Post 
gegeben werden, wird das Telegramm von der Aufgabe= Postanstalt mit der nächsten Post der am 
schnellsten zu erreichenden, dem allgemeinen Verkehre dienenden Telegraphenanstalt als Einschreibsendung 
zugeführt.
	        
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