Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

— 1283 — 
1V Ist eine telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt nicht ver- 
sehenen Postorte gerichtet, so erfolgt die Weiterbeförderung des Telegramms von der letzten Telegraphen— 
anstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt ebenfalls mit der nächsten Post als Einschreibsendung. 
v Der Absender hat zu entrichten: 
1) die Postanweisungsgebühr; 
2) die Telegrammgebühr. 
Außerdem kommt zutreffenden Falles zur Erhebung: 
a) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Telegramms zur nächsten 
Telegraphenanstalt (uhy) 
b) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Telegramms von der letzten 
Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt (#V); 
J) das Eilbestellgeld für die Bestellung an den Empfänger (v). 
Die Gebühren unter a sind stets vom Absender vorauszubezahlen; dagegen bleibt es in sein 
Belieben gestellt, ob er die Gebühren unter b und c ebenfalls vorausbezahlen oder deren Entrichtung 
dem Empfänger überlassen will. 
VI. Die Bestimmungs-Postanstalt hat das Telegramm, sofern die Anweisung nicht mit dem 
Vermerke Postlagernd versehen ist, gleich nach der Ankunft dem Empfänger durch einen besonderen 
Boten zuzustellen (§. 22). Die Auszahlung des angewiesenen Betrags erfolgt gegen Rückgabe des 
mit der QOuittung des Empfängers versehenen Telegramms. 
VII. Die Nachsendung telegraphischer Postanweisungen erfolgt in der Regel auf dem Postweg, 
auf telegraphischem Wege nur dann, wenn dies vom Aufgeber ausdrücklich vorgeschrieben oder vom 
Empfänger beantragt ist. 
VIII. Die Telegraphenanstalten sind ermächtigt, in Vertretung der Postanstalt Beträge auf Post- 
anweisungen, die auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern anzunehmen 
oder telegraphisch überwiesenen Beträge am Bestimmungsort auszuzahlen. 
§. 22. 
I Auf Verlangen des Absenders können Postsendungen dem Empfänger sogleich nach der Ankunft 
bei der Bestimmungs-Postanstalt durch besonderen Boten zugestellt werden (Eilbestellung). 
Wegen der Zulässigkeit des Verlangens der Eilbestellung durch den Empfänger siehe unter #n. 
1. Das Verlangen der Eilbestellung muß durch den vom Absender durch Unterstreichung 
hervorzuhebenden Vermerk Durch Eilboten ausgedrückt werden. Bezeichnungen wie Dringend, 
Eilige ꝛc. sind zur Kundgebung des Verlangens der Eilbestellung nicht ausreichend. 
im Der Absender kann die Gebühr für die Eilbestellung (vI) vorausbezahlen oder die Jahlung 
dem Empfänger überlassen. Im Falle der Vorausbezahlung hat er dem Eilbestellvermerke hinzuzu- 
fügen „ Bote bezahlte. 
IV An Empfänger im Orts- und Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts sind nur gewöhnliche 
Briefsendungen zur Eilbestellung zugelassen. 
1800. 17 
Durch Eilboten 
zu bestellende 
Sendungen.
	        
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