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v Gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Postanweisungen nebst den Geldbeträgen,
gewöhnliche und eingeschriebene Packete bis zum Gewichte von? Kilogramm und Sendungen mit Werth-
angabe bis zum Betrage von 800 Mark und bis zum Gewichte von? Kilogramm werden den Eilboten
mitgegeben. Bei schwereren Packeten sowie bei Sendungen mit höherer Werthangabe erstreckt sich die
Verpflichtung zur Bestellung nur auf die Postpacketadresse oder den Ablieferungsschein. Die oberste
Postbehörde ist indessen berechtigt, die bezeichneten Gewichts= und Werthgrenzen für bestimmte Orte
dauernd oder vorübergehend zu erweitern und die unter vVI festgesetzten Gebühren entsprechend zu
erhöhen; ebenso kann die Postbehörde, soweit es sich um Sendungen mit Werthangabe, Postanweisungen
oder Packete handelt, die Eilbestellung für die Nachtstunden beschränken. Wünscht der Absender der
Eilsendung, daß diese nicht während der Nachtstunden bestellt werde, so kann er solches durch
einen Vermerk in der Aufschrift bestimmen.
VI Für die Eilbestellung sind zu entrichten:
A. Im Falle der Vorausbezahlung durch den Absender
1) bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen, Postanweisungen, Briefen mit Werth-
angabe, Ablieferungsscheinen und Postpacketadressen
im Ortsbestellbezreeee . . . . . . . . . ... 25 Pf.,
im Landbestellbezrkrkeen::: . .. . . . . . . . . . .. 60 »
für jeden Gegenstand,
bei Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts (1v) jedoch
die wirklich erwachsenden Botenkosten, zu deren Deckung der Absender auf Verlangen einen
angemessenen Betrag zu hinterlegen hat, mindestens aber 25 Pf.)
2) bei Packeten
im Ortsbestellbezireee .... .. . . . . . ... 40 Pf.)
im Landbestellbezireeee . . . ... 90 =
für jedes Packet.
B. Im Falle der Entrichtung des Botenlohns durch den Empfänger
bei allen Sendungen die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens jedoch 25 Pf. für einen der
Gegenstände zu Al und 40 Pf. für ein Packet.
VII Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben Boten an denselben
Empsänger wird, wenn die Jahlung des Botenlohns dem Empfänger überlassen ist, der Botenlohn
nur zum einfachen Betrage, bei Packeten aber für jedes Packet mindestens der Betrag von 40 Pf.,
erhoben. Sind mit Eilbriefen zugleich Eilpackete abzutragen, so kommen die Botenlohnsätze für Packete
in Anwendung. Werden durch denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche Eilsendungen
abgetragen, für welche das Eilbestellgeld ganz oder zum Theil (vin) im voraus bezahlt ist, und
solche, bei welchen dies nicht der Fall ist: so ist vom Empfänger der nach Vorstehendem zu berechnende