Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

124 — 
v Gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, 
gewöhnliche und eingeschriebene Packete bis zum Gewichte von? Kilogramm und Sendungen mit Werth- 
angabe bis zum Betrage von 800 Mark und bis zum Gewichte von? Kilogramm werden den Eilboten 
mitgegeben. Bei schwereren Packeten sowie bei Sendungen mit höherer Werthangabe erstreckt sich die 
Verpflichtung zur Bestellung nur auf die Postpacketadresse oder den Ablieferungsschein. Die oberste 
Postbehörde ist indessen berechtigt, die bezeichneten Gewichts= und Werthgrenzen für bestimmte Orte 
dauernd oder vorübergehend zu erweitern und die unter vVI festgesetzten Gebühren entsprechend zu 
erhöhen; ebenso kann die Postbehörde, soweit es sich um Sendungen mit Werthangabe, Postanweisungen 
oder Packete handelt, die Eilbestellung für die Nachtstunden beschränken. Wünscht der Absender der 
Eilsendung, daß diese nicht während der Nachtstunden bestellt werde, so kann er solches durch 
einen Vermerk in der Aufschrift bestimmen. 
VI Für die Eilbestellung sind zu entrichten: 
A. Im Falle der Vorausbezahlung durch den Absender 
1) bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen, Postanweisungen, Briefen mit Werth- 
angabe, Ablieferungsscheinen und Postpacketadressen 
im Ortsbestellbezreeee . . . . . . . . . ... 25 Pf., 
im Landbestellbezrkrkeen::: . .. . . . . . . . . . .. 60 » 
für jeden Gegenstand, 
bei Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts (1v) jedoch 
die wirklich erwachsenden Botenkosten, zu deren Deckung der Absender auf Verlangen einen 
angemessenen Betrag zu hinterlegen hat, mindestens aber 25 Pf.) 
2) bei Packeten 
im Ortsbestellbezireee .... .. . . . . . ... 40 Pf.) 
im Landbestellbezireeee . . . ... 90 = 
für jedes Packet. 
B. Im Falle der Entrichtung des Botenlohns durch den Empfänger 
bei allen Sendungen die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens jedoch 25 Pf. für einen der 
Gegenstände zu Al und 40 Pf. für ein Packet. 
VII Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben Boten an denselben 
Empsänger wird, wenn die Jahlung des Botenlohns dem Empfänger überlassen ist, der Botenlohn 
nur zum einfachen Betrage, bei Packeten aber für jedes Packet mindestens der Betrag von 40 Pf., 
erhoben. Sind mit Eilbriefen zugleich Eilpackete abzutragen, so kommen die Botenlohnsätze für Packete 
in Anwendung. Werden durch denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche Eilsendungen 
abgetragen, für welche das Eilbestellgeld ganz oder zum Theil (vin) im voraus bezahlt ist, und 
solche, bei welchen dies nicht der Fall ist: so ist vom Empfänger der nach Vorstehendem zu berechnende
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.