Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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blauem Papiere haltbar äußerlich beizufügen und dementsprechend den Brief auf der Aufschriftseite 
mit dem Vermerke 
»Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift« oder 
»Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde« 
zu versehen. Im letzteren Falle muß der Brief außerdem in der Aufschrift den Vermerk »Vereinfachte 
Zustellung« tragen. 
1v Der Absender muß den Kopf des Formulars zur Zustellungsurkunde und bei der gewöhn— 
lichen Zustellung auch desjenigen zur Abschrift dem Vordruck entsprechend ausfüllen und das erstere 
mit der für die Rücksendung erforderlichen Aufschrift versehen. 
V Soll die Zustellung an eine der in den 88. 181, 183 und im 8. 184 Abs. 1I der Civil= 
prozeßordnung in der Fassung vom 20. Mai 1898 bezeichneten Personen, der an Stelle des eigent— 
lichen Empfängers zugestellt werden könnte, unterbleiben, so hat der Absender auf der Aufschriftseite 
des Briefes und auf dem Formulare zur Zustellungsurkunde unmittelbar unter dem Namen 2c. 
des Empfängers mittelst rother Tinte einen Vermerk in folgender Fassung hervortretend niederzu— 
schreiben: »Eine Zustellung an . . .. . (z. B. an die Ehefrau, an den Vermiether N., an das Dienst— 
mädchen J.) darf nicht stattfinden. 
VI. Zu den Zustellungsurkunden kommen Formulare mit verschiedenem Vordrucke zur An- 
wendung, je nachdem es sich um Zustellungen an Gewerbetreibende, an Rechtsanwälte, Notare 
oder Gerichtsvollzieher, an Behörden oder Korporationen 2c., an Unteroffiziere und Gemeine oder 
an andere vorstehend nicht näher bezeichnete Personen handelt. Die Formulare können bei den Post- 
anstalten zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden. 
Den Gerichten, Gerichtsschreibereien und Gerichtsvollziehern werden die Formulare unentgeltlich 
geliefert. 
VII. Einschreibung, Werthangabe, Nachnahme, das Verlangen der Eilbestellung und der Vermerk 
!. Postlagernd sind bei Briefen mit Zustellungsurkunde unzulässig. 
ViIIl Für Briefe mit Zustellungsurkunde werden erhoben: 
1) das gewöhnliche Briefporto; 
2) eine Zustellungsgebühr von 20 Pf.; 
3) das Porto von 10 Df. für die Rücksendung der Justellungsurkunde (wegen der Ausnahme 
im Orts-= und Nachbarortsverkehre siehe §. 37 uu)). 
Die Beträge zu 1 bis 3 müssen sämmtlich entweder vom Absender oder vom Empfänger 
entrichtet werden. Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des 
Briefes zunächst nur das Porto zu 1; die anderen Beträge werden erst auf Grund der vollzogen zurück- 
kommenden Zustellungsurkunde von ihm eingezogen. Im Uebrigen haftet der Absender für alle 
Beträge, die vom Empfänger nicht erhoben werden können. Kann die Justellung nicht ausgeführt 
werden, so wird nur das Porto zu 1 erhoben.
	        
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