Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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blauem  Papiere  haltbar  äußerlich  beizufügen  und  dementsprechend  den  Brief  auf  der  Aufschriftseite
mit  dem  Vermerke

»Hierbei  ein  Formular  zur  Zustellungsurkunde  nebst  Abschrift«  oder

»Hierbei  ein  Formular  zur  Zustellungsurkunde«
zu  versehen.  Im  letzteren  Falle  muß  der  Brief  außerdem  in  der  Aufschrift  den  Vermerk  »Vereinfachte
Zustellung«  tragen.

1v  Der  Absender  muß  den  Kopf  des  Formulars  zur  Zustellungsurkunde  und  bei  der  gewöhn—
lichen  Zustellung  auch  desjenigen  zur  Abschrift  dem  Vordruck  entsprechend  ausfüllen  und  das  erstere
mit  der  für  die  Rücksendung  erforderlichen  Aufschrift  versehen.

V  Soll  die  Zustellung  an  eine  der  in  den  88.  181,  183  und  im  8.  184  Abs.  1I  der  Civilprozeßordnung
  in  der  Fassung  vom  20.  Mai  1898  bezeichneten  Personen,  der  an  Stelle  des  eigent—
lichen  Empfängers  zugestellt  werden  könnte,  unterbleiben,  so  hat  der  Absender  auf  der  Aufschriftseite
des  Briefes  und  auf  dem  Formulare  zur  Zustellungsurkunde  unmittelbar  unter  dem  Namen  2c.
des  Empfängers  mittelst  rother  Tinte  einen  Vermerk  in  folgender  Fassung  hervortretend  niederzu—
schreiben:  »Eine  Zustellung  an  .  .  ..  .  (z.  B.  an  die  Ehefrau,  an  den  Vermiether  N.,  an  das  Dienst—
mädchen  J.)  darf  nicht  stattfinden.

VI.  Zu  den  Zustellungsurkunden  kommen  Formulare  mit  verschiedenem  Vordrucke  zur  Anwendung,
  je  nachdem  es  sich  um  Zustellungen  an  Gewerbetreibende,  an  Rechtsanwälte,  Notare
oder  Gerichtsvollzieher,  an  Behörden  oder  Korporationen  2c.,  an  Unteroffiziere  und  Gemeine  oder
an  andere  vorstehend  nicht  näher  bezeichnete  Personen  handelt.  Die  Formulare  können  bei  den  Postanstalten
  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  10  Stück  bezogen  werden.

Den  Gerichten,  Gerichtsschreibereien  und  Gerichtsvollziehern  werden  die  Formulare  unentgeltlich
geliefert.

VII.  Einschreibung,  Werthangabe,  Nachnahme,  das  Verlangen  der  Eilbestellung  und  der  Vermerk
!.  Postlagernd  sind  bei  Briefen  mit  Zustellungsurkunde  unzulässig.

ViIIl  Für  Briefe  mit  Zustellungsurkunde  werden  erhoben:

1)  das  gewöhnliche  Briefporto;

2)  eine  Zustellungsgebühr  von  20  Pf.;

3)  das  Porto  von  10  Df.  für  die  Rücksendung  der  Justellungsurkunde  (wegen  der  Ausnahme

im  Orts-=  und  Nachbarortsverkehre  siehe  §.  37  uu)).

Die  Beträge  zu  1  bis  3  müssen  sämmtlich  entweder  vom  Absender  oder  vom  Empfänger
entrichtet  werden.  Will  der  Absender  die  Gebühren  tragen,  so  zahlt  er  bei  der  Einlieferung  des
Briefes  zunächst  nur  das  Porto  zu  1;  die  anderen  Beträge  werden  erst  auf  Grund  der  vollzogen  zurückkommenden
  Zustellungsurkunde  von  ihm  eingezogen.  Im  Uebrigen  haftet  der  Absender  für  alle
Beträge,  die  vom  Empfänger  nicht  erhoben  werden  können.  Kann  die  Justellung  nicht  ausgeführt
werden,  so  wird  nur  das  Porto  zu  1  erhoben.