Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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m Der Beanmte, welcher die Herstellung der Verpackung 2c. oder die Feststellung des Inhalts 
bewirkt, muß thunlichst einen Zeugen hinzuziehen. Der Beamte und der Zeuge haben den über den 
Hergang auf der Sendung niederzuschreibenden Vermerk oder die darüber aufzunehmende Verhandlung 
zu unterzeichnen. 
IV Beim Eingange von Briefen mit Werthangabe und Packeten, die nach den vorstehenden 
Bestimmungen anderweit verschlossen worden sind, ist der Empfänger davon in Kenntniß zu setzen 
und zu ersuchen, sich zur Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im Postdienst— 
zimmer innerhalb der zu bestimmenden Frist einzufinden. Etwaige Erinnerungen, die der erschienene 
Empfänger bei Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung auf— 
zunehmen, durch welche der Befund festgestellt wird. Leistet der Empfänger dem Ersuchen keine Folge 
oder verzichtet er ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so erfolgt deren Bestellung und Aus— 
händigung in gewöhnlicher Weise. 
V Sendungen mit Drucksachen, Geschäftspapieren oder Waarenproben zum Jwecke der Prüfung 
über die Julässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen und einzusehen, sind die Postbeamten auch 
ohne weiteres Verfahren befugt. 
VI Wenn eine Sendung in Folge mangelhafter Verpackung postamtlich neu verpackt werden 
muß, so werden die Kosten vom Empfänger oder, wenn von diesem keine Jahlung zu erlangen ist, 
vom Absender eingezogen. 
S. 36. 
1 Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Gegenstände dem Empfänger ins 
Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich: 
1) im Ortsbestellbezirk 
à) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen; 
b) auf gewöhnliche und eingeschriebene Packete; 
c) auf Sendungen mit einer Werthangabe bis einschl. 3 000 Mark 
4) auf Postaufträge; 
e) auf Postanweisungen nebst den Geldbeträgen; 
f) auf Ablieferungsscheine und Postpacketadressen zu Sendungen mit Werthangabe, die 
nach Vorstehendem nicht bestellt werden, sowie auf Postpacketadressen zu goll- 
pflichtigen Packeten; 
2) im Landbestellbezirk 
aà) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen; 
b) auf gewöhnliche und eingeschriebene Packete, soweit sie im Einzelnen nicht über 5 Kilo- 
gramm wiegen und in der Landbriefträgertasche untergebracht oder durch anderweitige 
Vorkehrungen gegen Nässe 2c. geschützt werden können; 
Ic) auf Sendungen mit einer Werthangabe bis einschl. 800 Mark, bei Packeten unter den 
Voraussetzungen zu b; 
d) auf Postaufträge; 
18“ 
Bestellung 
und 
Bestell- 
gebühren.
	        
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