Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

— 13836 — 
c) für Drucksachen 
bis 50 Gramm einschließlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 2Pf., 
über 50 „ 100 y y 3 » / 
» 100 » 250 y y 5 
» 250 » 500 » ».......................... 10», 
»-500Grammbis1Kilogrammeinschließlich................... 15 
) für Geschäftspapiere 
bis 250 Gramm einschließliggnn . . . . ... 5 Pf., 
über 250 »500 v )....................·.... 10 », 
» 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich. . . . . . . . . . . . . . . . . .. 15 
e) für Waarenproben 
bis 250 Gramm einschließlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 5 Pf., 
über 250 „ 350 » »......................... 10 »3 
) für zusammengepackte Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben (F. 11) 
bis 250 Gramm einschließlich .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. ö Pf., 
über 250 „ 500 y )......................... 10», 
»IOOGrammbrslKIlogIammeuqchlleßlich................... 15 
Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben sowie die daraus zusammengepackten Sendungen 
müssen frankirt sein. 
11 Gleich hohe Gebühren werden erhoben im Verkehre derjenigen Nachbarorte, auf welche der 
Reichskanzler gemäß Artikel 1 Jiffer II des Gesetzes, betreffend einige Aenderungen von Bestimmungen 
über das Postwesen vom 20. Dezember 1899, den Geltungsbereich der Ortstaxe ausgedehnt hat 
(Nachbarortsverkehr). 
I11 Werden die Postsendungen () unter Einschreibung oder unter Nachnahme eingeliefert, so 
treten den obigen Gebühren die Einschreib- und die Vorzeigegebühr (§§. 13 und 19) hinzu. Bei 
Briefen mit Justellungsurkunde tritt die Zustellungsgebühr (§. 25) hinzuj für die Rücksendung der Zu- 
stellungsurkunde wird im Ortsverkehre keine Gebühr, im Nachbarortsverkehr eine solche von 5 Pf. erhoben. 
IV Bei unzureichend frankirten Briefen wird die Gebühr für unfrankirte Briefe abzüglich des 
Betrags der verwendeten Postwerthzeichen berechnet, für unzureichend frankirte sonstige Sendungen das 
Doppelte des Fehlbetrags, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme 
aufwärts. 
V. Die vorstehend nicht bezeichneten Postsendungen des Orts= und Nachbarortsverkehrs unter- 
liegen denselben Taxen (einschließlich der Bestellgebühren — §. 36 —) wie die gleichartigen Post- 
sendungen des sonstigen Verkehrs; soweit bei den Taxen die Entfernung in Betracht kommt, wird 
der Satz für die geringste Entfernungsstufe in Anwendung gebracht. 
VI Eine Porto= und Gebührenfreiheit besteht bei Postsendungen an Empfänger im Orts- oder 
Landbestellbezirke des Aufgabe Postorts nicht.
	        
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