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c) für Drucksachen
bis 50 Gramm einschließlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 2Pf.,
über 50 „ 100 y y 3 » /
» 100 » 250 y y 5
» 250 » 500 » ».......................... 10»,
»-500Grammbis1Kilogrammeinschließlich................... 15
) für Geschäftspapiere
bis 250 Gramm einschließliggnn . . . . ... 5 Pf.,
über 250 »500 v )....................·.... 10 »,
» 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich. . . . . . . . . . . . . . . . . .. 15
e) für Waarenproben
bis 250 Gramm einschließlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 5 Pf.,
über 250 „ 350 » »......................... 10 »3
) für zusammengepackte Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben (F. 11)
bis 250 Gramm einschließlich .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. ö Pf.,
über 250 „ 500 y )......................... 10»,
»IOOGrammbrslKIlogIammeuqchlleßlich................... 15
Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben sowie die daraus zusammengepackten Sendungen
müssen frankirt sein.
11 Gleich hohe Gebühren werden erhoben im Verkehre derjenigen Nachbarorte, auf welche der
Reichskanzler gemäß Artikel 1 Jiffer II des Gesetzes, betreffend einige Aenderungen von Bestimmungen
über das Postwesen vom 20. Dezember 1899, den Geltungsbereich der Ortstaxe ausgedehnt hat
(Nachbarortsverkehr).
I11 Werden die Postsendungen () unter Einschreibung oder unter Nachnahme eingeliefert, so
treten den obigen Gebühren die Einschreib- und die Vorzeigegebühr (§§. 13 und 19) hinzu. Bei
Briefen mit Justellungsurkunde tritt die Zustellungsgebühr (§. 25) hinzuj für die Rücksendung der Zu-
stellungsurkunde wird im Ortsverkehre keine Gebühr, im Nachbarortsverkehr eine solche von 5 Pf. erhoben.
IV Bei unzureichend frankirten Briefen wird die Gebühr für unfrankirte Briefe abzüglich des
Betrags der verwendeten Postwerthzeichen berechnet, für unzureichend frankirte sonstige Sendungen das
Doppelte des Fehlbetrags, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme
aufwärts.
V. Die vorstehend nicht bezeichneten Postsendungen des Orts= und Nachbarortsverkehrs unter-
liegen denselben Taxen (einschließlich der Bestellgebühren — §. 36 —) wie die gleichartigen Post-
sendungen des sonstigen Verkehrs; soweit bei den Taxen die Entfernung in Betracht kommt, wird
der Satz für die geringste Entfernungsstufe in Anwendung gebracht.
VI Eine Porto= und Gebührenfreiheit besteht bei Postsendungen an Empfänger im Orts- oder
Landbestellbezirke des Aufgabe Postorts nicht.