Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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g. 38. 
Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die eingegangenen Sendungen 
zu bestellen sind. Wegen der Eilsendungen siehe 8. 22. 
g. 39. 
t 
Zeit der 
Beflellung. 
1 Die Bestellung erfolgt an den Empfänger selbst oder an dessen Bevollmächtigten. Wegen An wen die 
Bestellung der Briefe mit Zustellungsurkunde siehe §. 40. 
1. Für die Empfangsberechtigung bei Postsendungen an Handelsfirmen (Einzelfirmen und 
Handelsgesellschaften), Genossenschaften und Vereine sind, wenn diese in die Handels-, Genossenschafts- 
und Vereinsregister eingetragen sind, die über die Vertretungsbefugniß in die Register eingetragenen 
Bestimmungen maßgebend. Postsendungen an nicht in die Register eingetragene Handelsfirmen, 
Genossenschaften und Vereine sowie an Gesellschaften, Directionen, Ausschüsse, Büreaus, Geschäftsstellen 
und ähnliche Firmen, in deren Aufschrift der Empfänger nicht namentlich bezeichnet ist, sind an diejenige 
Person auszuhändigen, welche der Postanstalt als Inhaber, Director, Vorsteher 2c. bekannt ist 
oder als solcher sich unzweifelhaft ausweist. 
z1 Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der für ihn bestimmten Post- 
sendungen bevollmächtigen will, hat die Vollmacht schriftlich auszustellen und darin die Gattungen 
der Sendungen genau zu bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. Die 
Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht muß, wenn ihre Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel 
steht, von einem Beamten, der zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter dessen Bei- 
drückung beglaubigt sein. Die Vollmacht ist bei der Postanstalt, welche die Bestellung ausführen 
läßt, niederzulegen. 
IV Ist außer dem Empfänger noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Bezeichnung der 
Wohnung des Empfängers, in der Aufschrift genannt, z. B. An A. bei B.26 so ist dieser zweite 
Empfänger auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des erstgenannten Empfängers zur 
Empfangnahme von gewöhnlichen Briefsendungen anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des 
Empfängers in der Aufschrift angegeben, so gilt der Gastwirth auch dann als bevollmächtigt zur 
Empfangnahme gewöhnlicher Briefsendungen, wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist. Sind 
bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an die zuerst genannte 
Person oder deren Bevollmächtigten. 
V Wird der Empfänger oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen bestellter Bevoll- 
mächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen oder wird dem Briefträger 2c. der Jutritt zu ihnen 
nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung und Aushändigung der gewöhnlichen Briefsendungen sowie 
der gewöhnlichen Packete oder der zugehörigen Postpacketadressen, ferner der Anlagen der Postaufträge 
zur Geldeinziehung, sofern der Betrag sogleich berichtigt wird, an einen Haus-(Geschäftsh)beamten) ein 
erwachsenes Familienglied, einen sonstigen Angehörigen oder an einen Dienstboten des Empfängers 
oder des Bevollmächtigten. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung und Aus- 
Bestellung 
geschehen muß.
	        
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