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händigung geschehen kann, so ist sie zulässig an den Hauswirth, den Wohnungsgeber oder den Pförtner
des Hauses.
VI Hat der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter (ul) an seiner Wohnung oder an seinen
Geschäftsräumen einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte Briefsendungen
durch die bestellenden Boten in den Briefkasten gelegt, soweit dessen Beschaffenheit es gestattet und
andere Verabredungen nicht bestehen.
VII. Einschreibsendungen und Sendungen mit Werthangabe bis 400 Mark oder die zuge-
hörigen Ablieferungsscheine und Postpacketadressen (§. 36 I und u) sowie Postanweisungen bis
400 Mark können, wenn der Empfänger oder sein Bevollmächtigter in der Wohnung nicht an-
getroffen oder dem Briefträger 2c. der Jutritt nicht gestattet wird, an ein erwachsenes Familienglied
des Empfängers oder seines Bevollmächtigten bestellt werden.
Bei höherem Werth- oder Postanweisungsbetrage muß die Bestellung an den Empfänger oder
seinen Bevollmächtigten selbst erfolgen.
Die Bestellung der Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und Postanweisungen
oder der zugehbrigen Ablieferungsscheine und Postpacketadressen (§. 36 1I und u))) hat stets an den
Empfänger selbst stattzufinden, wenn die Sendungen vom Absender mit dem Vermerk „Eigenhändig-
versehen sind.
Vim Lautet bei Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe, Postanweisungen und ge-
wöhnlichen Packeten die Aufschrift:
?*An A. zu erfragen bei B.
é"*An A. abzugeben bei B. 1
"(An A. im Hause des B.«
An A. wohnhaft bei B.,
lautet die Aufschrift dagegen:
»An A. zu Händen des B.« so darf die Bestellung sowohl an den zuerst genannten
»An A. abzugeben an B.« Empfänger (A.) als auch an den zuletzt genannten (B.),
»An A. für B.« deren Bevollmächtigten oder den sonstigen Empfangs-
é?An A. unter (per) Adresse des B. , berechtigten (v und vnn) erfolgen.
IX Sendungen gegen Rückschein dürfen nur an den Empfänger selbst oder seinen Bevoll.
mächtigten bestellt werden.
X Die Bestellung von Einschreibsendungen, Postanweisungsbeträgen und Sendungen mit Werth-
angabe sowie von gewöhnlichen Packeten gegen Rückschein darf nur gegen Empfangsbescheinigung
geschehen; die Person, an welche die Bestellung erfolgt, hat den Ablieferungsschein (Rückschein) oder
die auf der Rückseite der Postanweisung oder der Postpacketadresse vorgedruckte Ouittung handschriftlich
zu vollziechen. Des Schreibens unkundige oder am Schreiben verhinderte Personen unterzeichnen mittelst
Handzeichens, welches durch den Gemeinde= oder Bezirksvorsteher oder eine andere zur Führung eines
amtlichen Siegels berechtigte Person unter Beidrückung des Siegels zu beglaubigen ist.
so muß die Bestellung an den zuerst genannten Empfänger (A).,
seinen Bevollmächtigten oder den sonstigen Empfangsbe-
rechtigten (v und vn) erfolgen;