Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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XI Die Bestellung der Postsendungen an Bewohner von Schlössern regierender deutscher 
Fürsten, an Militärpersonen sowie an Söglinge von Erziehungsanstalten, Pensionaten 2c. erfolgt auf 
Grund der mit den zuständigen Behörden oder den Vorstehern der Erziehungsanstalten getroffenen be- 
sonderen Abkommen an die von den Behörden 2c. beauftragten Personen. 
XI Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Postsendungen dürfen an den 
Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem Briefträger 2c. der Zutritt zu dem Kranken 
nicht gestattet wird. 
XII Postsendungen, die an verstorbene Personen gerichtet sind, dürfen den Erben ausgehändigt 
werden, wenn sich diese durch Vorlegung des Testaments, der gerichtlichen Erbbescheinigung 2c. aus- 
gewiesen haben; solange dieser Nachweis nicht erbracht ist, kann nur die Aushändigung gewöhn- 
licher Briefsendungen nach den Vorschriften unter V erfolgen. 
XIV Hinsichtlich der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten dieselben Bestimmungen, 
welche für die im gewöhnlichen Wege zur Bestellung gelangenden Sendungen maßgebend sind. 
XV Sollpflichtige Postsendungen werden zur zollamtlichen Schlußabfertigung an die zuständigen 
Joll- und Steuerstellen übergeben. Die Haftpflicht der Postverwaltung erlischt, sobald die ordnungs- 
mäßige Uebergabe der Sendung an die Soll= oder Steuerstelle auf Grund der bestehenden Vor- 
schriften stattgefunden hat. 
S. 40. 
1 Auf die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde finden die Bestimmungen in den 
88. 180 bis 186, 195, 208 und 212 der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich in der Fassung 
vom 20. Mai 1898 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Gerichtsvollziehers der 
bestellende Bote der Postanstalt tritt. 
u An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen unterbleibt die Bestellung von Briefen mit 
Zustellungsurkunde, wenn sie nicht vom Absender auf der Aufschriftseite des Briefes besonders 
beantragt ist. 
I Briefe, die an Eheleute gemeinschaftlich gerichtet sind, werden zugestellt, wie wenn sie 
an den Ehemann allein gerichtet wären. Leben die Eheleute getrennt, so werden solche Briefe als 
unbestellbar behandelt. 
Briefe mit Justellungsurkunde an verstorbene Personen sind stets als unbestellbar zu behandeln. 
IV Wegen der Bestellung von Briefen mit Justellungsurkunde, die von deutschen Gerichten) 
Gerichtsvollziehern, Gerichtsschreibern, Reichs= oder Staatsbehörden ausgehen, bewendet es bei den 
hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen. 
g. 41. 
1 Sendungen mit dem Vermerke „ Postlagernd" werden bei der BestimmungsPostanstalt auf- 
bewahrt und dem Empfänger behändigt, wenn er sich meldet und auf Erfordern ausweist. 
u Die Aufbewahrungsfrist beträgt: 
à) bei Sendungen mit lebenden Thieren 2 mal 24 Stunden nach dem Eintreffen; 
1900. 19 
Bestellung 
der Briefe mit 
Zustellungs- 
urkunde. 
Aushändigung 
von post- 
lagernden 
Sendungen.
	        
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