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VI. Die Bestellung erfolgt, der abgegebenen Erklärung des Empfängers ungeachtet, durch Boten
der Postanstalt:
1) wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat;
2) wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde oder auf die Vorzeigung von
Postaufträgen ankommt;
3) wenn es sich um Einschreibsendungen, Postanweisungen und Sendungen mit Werthangabe
handelt, die vom Absender mit dem Vermerk „Eigenhändige versehen sind;
4) wenn der Empfänger den lagernden Gegenstand nicht am Tage nach dem Eingange, bei
Sendungen mit lebenden Thieren (§. 6) nicht binnen 24 Stunden nach dem Eintreffen ab-
holen läßt.
Die Ablehnung der Jahlung der Bestellgebühr im Falle zu 4 gilt als Verweigerung der Annahme.
S. 43.
1 Nach der Aushändigung der Postpacketadressen, Ablieferungsscheine und Postanweisungen
(55. 361 und u, 42 v) werden die abzuholenden Sendungen und Geldbeträge während der Schalter-
dienststunden der Postanstalten an denjenigen verabfolgt, welcher sich zur Abholung meldet und bei ge-
wöhnlichen Packeten die Postpacketadresse, bei Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe
und Postanweisungsbeträgen die mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebene Empfangs-
bescheinigung (Ablieferungsschein, Postpacketadresse, Postanweisung) abgiebt.
II Eine Untersuchung über die Echtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten Siegels
unter dem Ablieferungsschein 2c. sowie eine weitere Prüfung der Berechtigung desjenigen, welcher
diesen Schein 2c. überbringt, liegt der Postanstalt nach §. 49 des Gesetzes über das Postwesen
nicht ob.
Wenn der Empfänger unterläßt, auf Grund der abgeholten Postpacketadressen, Ablieferungs-
scheine und Postanweisungen die Sendungen oder Geldbeträge bei der Postanstalt abzufordern, so werden
a) gewöhnliche Packete, soweit sie sich zur Bestellung eignen, am zweiten Tage nach dem
Eingang unter Beachtung der Vorschriften des §. 42 vr. in die Wohnung bestellt,
b) gewöhnliche Packete, welche sich nicht zur Bestellung eignen, Einschreibsendungen, Sendungen
mit Werthangabe und Postanweisungsbeträge am achten Tage nach dem Eingang als un-
bestellbar behandelt.
Die Bestimmung unter b findet auch auf die Sendungen Anwendung, bei denen nach §§. 361
und 42 wr die Postpacketadressen rc. bestellt worden sind. Bei Bemessung der Fristen bleiben die
Sonntage und allgemeinen Feiertage außer Betracht.
Bei Sendungen mit lebenden Thieren tritt in den Fällen zu a und b die Bestellung oder die
Unbestellbarkeit bereits nach Ablauf von 24 Stunden nach dem Eingang ein (vergl. 8. 69).
S. 44.
1 Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert und ist sein neuer Auf-
enthalts= oder Wohnort bekannt, so werden gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen und Post-
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Aushändigung
der Sendungen
und Geld-
beträge nach
Behändigung
der Postpacket-
adressen,
Ablieferungs-
scheine und
Post-
anweisungen.
Nachsendung
der
Postsendungen.