Behandlung
unbestellbarer
Postsendungen
am
Aufgabeorte.
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VI In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Rücksendung oder eintretenden Falles, daß
und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Briefe oder auf der Postpacketadresse zu vermerken.
VII. Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahme hiervon tritt
nur ein bei den unter 16 bezeichneten Briefen sowie bei denjenigen Briefen, welche von einer
mit dem Empfänger gleichnamigen Person irrthümlich geöffnet wurden. Bei Briefen der letzteren
Art ist thunlichst dahin zu wirken, daß die Personen, welche die Eröffnung irrthümlich bewirkt
haben, dies unter Namensunterschrift auf der Rückseite des Briefes bescheinigen.
VIII. Bei zurückzusendenden Packeten und Briefen mit Werthangabe sind das Porto und die
Versicherungsgebühr auch für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 10 Pf. wird
jedoch für die Rücksendung nicht erhoben. Bei anderen Gegenständen findet ein neuer Portoansatz
nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs= und Postauftragsgebühren sowie die Vorzeigegebühr für
Nachnahmesendungen werden bei der Rücksendung nicht noch einmal berechnet. Dagegen wird für
zurückzusendende dringende Packete die Gebühr von 1 Mark noch einmal angesetzt, wenn der Absender
ausdrücklich verlangt hat, daß das Packet auch bei der Rücksendung als = Dringend" behandelt werde.
g. 46.
1 Die nach Maßgabe des F. 45 unbestellbaren und deshalb nach dem Aufgabeorte zurück-
gehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. Wohnt der Absender in dem Bestellbezirk
einer andern Postanstalt als derjenigen, bei welcher die Aufgabe erfolgt war, so ist die Sendung
der anderen Postanstalt zur Aushändigung an den Absender und Einziehung der darauf haftenden
Beträge zu übersenden. Durch diese weitere Versendung sollen dem Absender in der Regel keine
Mehrkosten erwachsen. Handelt es sich jedoch um unbestellbare Briefsendungen, die ursprünglich
nach der Ortstaxe frankirt waren, so erfolgt bei Ueberweisung der Sendungen nach Orten außerhalb
des Geltungsbereichs der Ortstaxe eine entsprechende Nachtaxirung (vergl. §. 44 um).
Bei der Aushändigung einer zurückgekommenen Sendung an den Absender wird nach den
für die Aushändigung einer Sendung an den Empfänger gegebenen Vorschriften verfahren.
U Kann die Postanstalt am Aufgabeorte den Absender nicht ermitteln, so wird die Sendung
an die vorgesetzte Ober-Postdirection eingesendet und dort zur Feststellung des Absenders nöthigen
Falles geöffnet. Die mit der Eröffnung beauftragten Beamten sind zur Beobachtung strenger Ver-
schwiegenheit besonders verpflichtet und haben bei Briefen nur von der Unterschrift und von dem
Orte Kenntniß zu nehmen, sich aber jeder weiteren Durchsicht zu enthalten. Die Sendung wird
hiernächst mittelst Siegelmarken oder Dienstsiegel, die eine entsprechende Inschrift tragen, wieder
verschlossen.
IV Wenn der Absender ermittelt wird, aber die Annahme verweigert oder innerhalb Tage
nach Behändigung der Postpacketadresse oder des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung die
Sendung oder den Geldbetrag nicht abholen läßt, so können die Gegenstände zum Besten der Post-
Unterstützungskasse verkauft oder verwendet, Briefe und die zum Verkaufe nicht geeigneten werthlosen
Gegenstände aber vernichtet werden.