Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Verfügung des 
Reisenden über 
das Reisegepäck 
unterwegs. 
Wartezimmer 
der 
Postanstalten. 
Berhalten der 
Reisenden auf 
den Posten. 
— 152 — 
V Die Erstattung von Ueberfrachtporto und Versicherungsgebühr regelt sich nach denselben 
Grundsätzen wie die Erstattung von Personengeld. 
g. 60. 
1 Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Reisegepäck nur während 
des Aufenthalts an Orten, an denen sich eine Postanstalt befindet, und gegen Rückgabe oder Hinter- 
legung des Gepäckscheins gestattet werden. 
II Reisende nach Iwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden Postanstalt in 
Empfang nehmen, von welcher ab die Postverwaltung dafür Gewähr nicht mehr leistet. 
g. 61. 
1 Bei den Postanstalten werden nach Bedürfniß Wartezimmer unterhalten. Der Aufenthalt 
in den Wartezimmern der Postanstalten ist den Reisenden gestattet: 
1) am Abgangsort: eine Stunde vor der Abgangszeit; 
2) auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung bei jeder Postanstalt; 
3) am Endpunkte der Reise: eine Stunde nach der Ankunft; 
4) beim Uebergange von einer Post auf die andere: während 3 Stunden. 
. Personen, welche die Reisenden zur Post begleiten oder die Ankunft einer Post erwarten 
wollen, kann der Aufenthalt in den Wartezimmern nur ausnahmsweise und in geringer Jahl ge- 
stattet werden. 
8. 62. 
1 Die Reisenden stehen unter dem Schutze der Postbehörden. 
. Pflicht der Reisenden ist es, sich in die zur Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung 
und der Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen zu fügen. 
u. Das Rauchen im Postwagen ist nur gestattet, wenn sich in demselben Raume Personen 
weiblichen Geschlechts nicht befinden und die anderen Mitreisenden ihre Justimmung zum Rauchen ge- 
geben haben. 
IV Reisende, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit 
auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen verletzen, können — vorbehaltlich 
der Bestrafung nach den Landesgesetzen — von der Postanstalt, unterwegs von dem Postschaffner oder 
Postillon, von der Mit= oder Weiterreise ausgeschlossen und aus dem Postwagen entfernt werden. 
Erfolgt die Ausschließung unterwegs, so haben solche Reisende ihr Gepäck bei der nächsten Postanstalt 
abzuholen; sie gehen des bezahlten Personengeldes und des etwaigen Ueberfrachtportos verlustig.
	        
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