Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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X Extrapostreisende, welche sich am Bestimmungsort ihrer Reise nicht über 6 Stunden aufhalten, 
haben, wenn sie mit den auf der Hinreise benutzten Pferden und Wagen einer Station die Rückfahrt 
bis zu dieser Station bewirken wollen und sich vor der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt 
nur die Hälfte der nach den Sätzen unter 1, u) V und 1K sich ergebenden Beträge, mindestens jedoch 
für die ganze Fahrt die Kosten für eine Hinbeförderung von 15 Kilometern zu entrichten. Eine 
Entschädigung für das sechsstündige Stillager des Gespanns und des Postillons ist nicht zu zahlen. 
Iwischen der Ankunft und dem Antritte der Rückfahrt muß den Pferden eine Ruhezeit mindestens 
von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt werden. Will der Reisende auf der Rückfahrt 
eine andere Straße benutzen als auf der Hinfahrt, so wird die ganze Fahrt als eine Rundreise an- 
gesehen, auf welche die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung finden. 
XI Reisende können durch Laufzettel Extrapostpferde vorausbestellen. Die Wirkung der Pferde- 
bestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der Reisende auch bei unterbliebener Benutzung 
der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen hat. In dem Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde 
der Abfahrt, die Zahl der Pferde und der Reiseweg mit Benennung der Stationen angegeben, auch 
bemerkt werden, ob die Reise im eigenen Wagen erfolgt oder ob ein offener, ein ganz= oder halb- 
verdeckter Stationswagen verlangt wird sowie ob und mit welchen Unterbrechungen die Reise statt- 
finden soll. Der Laufzettel ist von dem Reisenden abzufassen und zu unterschreiben. Ist der Reisende 
nicht am Orte ansässig oder sonst nicht hinlänglich bekannt, so muß er seinen Stand und Wohnort 
angeben. Für die Beförderung des Laufzettels mit den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten. 
XII. Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte länger als eine 
halbe Stunde auphalten will, ist verpflichtet, hiervon der Postanstalt vor der Abfahrt Nachricht zu 
geben. Dauert der Aufenthalt über eine Stunde, so ist von der fünften Viertelstunde an ein Warte- 
geld von 25 Pf. für Pferd und Stunde zu entrichten. Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden 
darf nicht stattfinden. 
1Xm Wenn von vorausbestellten Pferden nicht zu der angegebenen Zeit Gebrauch gemacht 
wird, so ist für Pferd und Stunde ein Wartegeld von 25 . 
a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde an, 
b) bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an 
zu entrichten. 
XIV. Benutzt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extrapostpferde nicht, so hat er, 
wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine Entschädigung, wenn dagegen die Pferde 
zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt waren, den Betrag des Pferde-, Wagen- und Trink- 
geldes für fünf Kilometer sowie die Bestellgebühr als Entschädigung zu entrichten. 
XV. Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst beschwerlichen Stationen 
auf schriftliche Bestellung Pferde und Wagen entgegengesendet und möglichst auf der Hälfte des 
Weges, sofern dort ein Unterkommen zu finden ist, aufgestellt werden. Für die Beförderung solcher 
Bestellungen mit den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten. Die Bestellung muß die Stunde
	        
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