Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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enthalten, zu welcher die Pferde und Wagen auf dem Umspannungsorte bereit sein sollen. Trifft 
der Reisende später ein, so ist von der siebzehnten Viertelstunde an das Wartegeld (x11) zu zahlen. 
XVI Für entgegengesendete Extraposten wird erhoben: 
1) das bestimmungsmäßige Pferde-, Wagen- und Trinkgeld, 
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum anderen 15 Kilometer oder mehr 
beträgt, nach der wirklichen Entfernung, 
b) wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze für 15 Kilometer; 
2) die einfache Bestellgebühr, welche von der Postanstalt am Stations-Abgangsorte der Extra- 
post zu berechnen ist. 
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird,) wenn damit die Fahrt nach der Station, 
zu welcher die Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine Vergütung gezahlt. Geht aber die Fahrt nach 
einem anderen Orte, so ist zu entrichten: 
1) für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis zum Orte der 
Abfahrt die Hälfte des Pferde-, Wagen- und Trinkgeldes nach der wirklichen Entfernung; 
2) für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser Gebühren; 
3) für das Jurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, wohin die Extrapost 
gebracht worden ist, bis zu der Station, zu welcher die Pferde gehören, die Hälfte des 
Pferde., Wagen= und Trinkgeldes für den Theil des Rückwegs, der übrig bleibt, wenn die 
Entfernung abgerechnet wird, auf welcher die Extrapostbeförderung stattgefunden hat. 
Xyi Für Extraposten auf Entfernungen unter 15 Kilometern werden die Gebühren für eine 
Entfernung von 15 Kilometern erhoben. 
XV Um# Wenn die Reise an einem Orte endigt, der nicht über 10 Kilometer hinter oder seit- 
wärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der letzten Station die Pferde zu 
wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Station die Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte 
gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 
15 Kilometer, gestellt werden. 
IXIX Erstreckt sich die Fahrt von einer Station oder von einem Eisenbahn-Haltepunkt ab über 
eine Station hinaus, die nicht über 10 Kilometer vom Abfahrtsort entfernt liegt, so kann über 
diese Station ebenfalls ohne Pferdewechsel gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze für die wirk- 
liche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, hinausgefahren werden. 
XX Bei jeder Extrapoststation befindet sich im Postdienstzimmer ein Extraposttarif, dessen 
Vorlegung der Reisende verlangen und aus dem er die für jede Station zu zahlenden Beträge 
ersehen kann. 
g. 65. 
1 Die Gebühren für die Extrapostreisen müssen, mit Ausschluß des Trinkgeldes, das erst 
nach zurückgelegter Fahrt dem Postillone gezahlt zu werden braucht, in der Regel stationsweise vor 
der Abfahrt entrichtet werden. 
1800. 21 
Zahlung und 
Quittung.
	        
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