Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Beschwerden. 
Inkrafttreten. 
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werden. Der entstehende Aufenthalt ist bei der Fahrt wieder einzuholen. Das Trinkgeld erhält 
derjenige Postillon, welcher den Reisenden auf die Station bringt. 
1v Der Reisende hat zu bestimmen, wo bei der Ankunft auf der Station vorgefahren werden 
soll. Wird nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der Postillon auf Verlangen des Reisenden 
die Pferde zur Weiterreise bestellen. 
v Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende oder dessen 
Leute an dem Postillone Thätlichkeiten verüben oder die Pferde durch Schläge antreiben, so ist der 
Postillon befugt, sogleich auszuspannen. 
. 70. 
Sofern der Extrapostreisende Anlaß zur Beschwerde hat, ist er berechtigt, diese in den Begleit- 
zettel einzutragen. 
S. 71. 
Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. April 1900 in Kraft. 
Berlin, den 20. März 1900. 
Der Keichskanzler. 
In Vertretung: 
von Podbielski.
	        
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