Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
6. Stück vom Jahre 1900. 
  
Juhalt: JNr. 34. Gesetz, eine Abänderung von § 4 des Gesetzes vom 30. April 1890 betr. S. 229. — Nr. 35. 
Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der normalspurigen Nebeneisenbahn von Zwönitz nach 
Scheibenberg betr. S. 230. — Nr. 36. Verordnung, die Gebührenordnung für Aerzte, Chemiker, Phar- 
mazeuten und Hebammen bei gerichtlich= medizinischen und medizinalpolizeilichen Verrichtungen betr. S. 231.— 
Nr. 37. Verordnung, die Abänderung des Geschäftsregulativs für das Landes-Medizinalkollegium betr. 
S. 240. — Berichtigung. S. 240. 
  
Nr. 34. Gesetz, 
eine Abänderung von § 4 des Gesetzes vom 30. April 1890 
(G.= u. V.-Bl. S. 66) betreffend; 
vom 14. April 1900. 
W, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2.h ꝛc. 20. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände wie folgt: 
8 4 des Gesetzes, die Pensionsberechtigung der berufsmäßigen Gemeinde- 
beamten in den Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte 
sowie in den Landgemeinden betreffend, vom 30. April 1890 wird durch folgende 
Bestimmung ersetzt: 
§ 4. Insoweit nicht ortsstatutarisch günstigere Bestimmungen getroffen worden sind, 
ist den berufsmäßigen Bürgermeistern der mittleren und kleinen Städte, sowie den 
berufsmäßigen Gemeindevorständen, wenn sie nach Ablauf ihrer Wahlperiode nicht wieder- 
gewählt werden, die Hälfte ihres zeitherigen Diensteinkommens 
nach mindestens zwölfjähriger Dienstzeit als jährliche Pension, 
nach nur sechsjähriger Dienstzeit aber auf vier Jahre als Unterstützung 
zu gewähren. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 5. Mai 1900. 31
	        
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