Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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2. Für die Vergütung von Reiseaufwand der Aerzte, Apothekenrevisoren und 
Chemiker bei gerichtlich-medizinischen und medizinalpolizeilichen Verrichtungen sind die 
Bestimmungen über Vergütung des Reiseaufwands bei Dienstreisen von Civilstaatsdienern 
— zur Zeit Gesetz vom 15. März 1880 — maßgebend und zwar haben die Betheiligten, 
soweit sie nicht als Civilstaatsdiener nach höheren Sätzen Vergütung beanspruchen können, 
den Reiseaufwand nach den für die Bezirksärzte vorgeschriebenen Ansätzen — zur Zeit 
Abstufung V — zu berechnen. 
3. Verläge: 
a) Schreiblöhne, Porti und Botenlöhne passiren allenthalben als Verläge, auch da, 
wo nicht Gebühren, sondern nur Verläge in Ansatz kommen, und zwar an Schreib- 
löhnen: 
für einen vollen breitgeschriebenen Begeeen 50·, 
für ein einzelnes Bltt u u u25 
für eine einzelne Seie 13 
b) die bei gerichtlich -chemischen und barteriologischen Untersuchungen verbranchten 
Materialien sind nach dem üblichen Kostenpreise, die Chemikalien und Reagentien 
aber nach der Arzneitaxe und den Preisverzeichnissen chemischer Fabriken zu 
berechnen. 
4. Die Gebühren sind nach der geringeren oder größeren Schwierigkeit und Mühe- 
waltung sowie nach dem verschiedenen Zeitaufwande zu berechnen, was ebenso von den 
Verrichtungen selbst als von den schriftlichen Arbeiten gilt. Daher ist weder bei Auf- 
stellung der Berechnung vorzugsweise der höhere, noch bei deren Feststellung vorzugsweise 
der niedere Satz anzunehmen. 
Ueber die Höchstsätze kann ausnahmsweise in solchen Fällen hinausgegangen werden, 
in welchen die zu der fraglichen Verrichtung stattgehabten Leistungen einen so außer- 
gewöhnlichen Aufwand an Zeit, Mühe und Fleiß erforderten, daß derselbe mit den höchsten 
Sätzen der Gebührenordnung nicht genügend vergütet sein würde. 
5. Die nachstehend aufgezählten Verrichtungen werden zur gleichartigen Beurtheilung 
solcher Fälle dienen, wo die einschlagende Verrichtung nicht wörtlich genannt oder bezeichnet 
ist oder wo mehrere Verrichtungen vereinigt werden mußten. 
B. Aerztliche Verrichtungen. 
6. Für die Untersuchung blinder und taubstummer oder für blind oder taubstumm 
gehaltener Personen 
3 bis 6.“.
	        
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