Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Für das Gutachten darüber 
3 bis 6.“. 
7. Für die Untersuchung eines Verletzten in der Behausung des Arztes 
3 bis 6.2, 
außerhalb der Behausung des Arztes 
5 bis 10.4. 
Für das Gutachten darüber 
3 bis 30.K. 
8. Für die Untersuchung einer Person betreffs deren Geisteszustandes 
6 bis 30.2. 
Für das Gutachten darüber 
a) zum Behufe der Unterbringung in einer Irrenanstalt 
6 bis 10.4, 
b) in anderen Polizeifällen 
3 bis 10/ 
FC) zu gerichtlichen Zwecken, in civil= oder kriminalrechtlichen Fällen 
10 bis 100 . 
9. Für die Untersuchung einer Person über geschlechtliche Zustände (Geschlechts- 
vermögen, Ehestandsfähigkeit, Jungfernschaft, Schwangerschaft, erfolgte Geburt, geschlecht- 
liche Vergehungen und Gewaltthätigkeiten rc.) 
5 bis 20.7. 
Für das Gutachten darüber 
5 bis 20 . 
10. Für die gleichzeitige Untersuchung eines Ehepaares in Beziehung auf Geschlechts- 
verhältnisse 
5 bis 20.. 
Für das Gutachten darüber 
5 bis 30.4. 
11. Für die Untersuchung einer Person aus einem anderen Grunde oder zu einem 
anderen Zwecke, als in den unter 6 bis 10 aufgeführten Fällen 
3 bis 10 #. 
Bei der gleichzeitigen Untersuchung mehrerer Personen an demselben Orte für jede 
Person 
2 bis 5.4. 
Für das Gutachten darüber 
3 bis 30.4.
	        
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