Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

— 242 — 
Nr. 39. Verordnung, 
die Ermittelung der Anbauflächen und der landwirthschaftlichen 
Bodenbenutzung, 
sowie 
die Zählung der Obstbäume im Jahre 1900 betreffend; 
vom 30. April 1900. 
Noch den Beschlüssen des Bundesrathes vom 19. Januar 1899 und vom 17. März 
dieses Jahres hat im Sommer des laufenden Jahres in allen Bundesstaaten des Deut- 
schen Reiches eine Aufnahme der Anbauflächen der bei der Ernteertragsermittelung in 
Betracht kommenden Früchte, sowie eine Wiederholung der Ermittelung der gesammten 
landwirthschaftlichen Bodenbenutzung und eine Zählung der Obstbäume stattzufinden. 
Zur Ausführung dieser Beschlüsse wird für das Königreich Sachsen hiermit Folgen- 
des verordnet: 
1. Die Ermittelung der gesammten landwirthschaftlichen Bodenbenutzung hat in der 
gleichen Weise, wie solches schon früher und zuletzt im Jahre 1893 geschehen, in allen 
Ortschaften und in allen Ritter= beziehentlich Kammergütern, zu welchen eigene Flur- 
bezirke gehören, durch die Ortsbehörden, beziehentlich durch die Gutsvorsteher unter 
Zuziehung von Orts= und Landwirthschaftskundigen, bezüglich der Forsten und Holzungen 
von Forstwirthschaftskundigen zu erfolgen. Mit derselben ist diesmal die alljährlich vor- 
zunehmende Aufnahme der Anbauflächen der bei der Ernteertragsermittelung in Betracht 
kommenden Früchte zu verbinden. 
2. Die Aufnahme über die Zahl der Obstbäume ist in allen Orts-(Gemeinde-, 
Ritter= und Kammergutsfluren durch orts= und obstbaukundige freiwillige Zähler mittels 
Umfrage von Haus zu Haus und durch Begehung der Flur vorzunehmen und hat sich 
auf alle im Flurbezirke auf dauerndem Standort vorhandenen Apfel-, Birnen-, 
Pflaumen-(Zwetschgen-) und Kirschbäume zru erstrecken. 
Die freiwilligen Zähler haben die Zahl der in der ganzen Orts= beziehentlich in der 
ganzen Ritter= oder Kammergutsflur auf dauerndem Standort vorgefundenen Obstbäume 
der vorgenannten vier Arten, nach dem Standort getrennt (ob in geschlossenen Gärten 
oder in freier Flur stehend), unter gleichzeitiger Angabe der Katasternummer des be- 
treffenden Grundstücks, sowie der Namen der betreffenden Obstbaumbesitzer in das Er- 
hebungsformular (die Sammelliste für die betreffende Flur) einzutragen. 
3. Für jeden Flurbezirk des Königreichs (gleichviel ob Orts-, Ritterguts= oder 
Kammergutsflur) werden bis spätestens zum 1. Juni dieses Jahres je zwei Druckexem-
	        
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