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plare des Erhebungsformulars „A“ für die Ermittelung der Anbauflächen der bei der
Ernteertragsermittelung in Betracht kommenden Früchte, je zwei Exemplare des Er—
hebungsformulars „B“ für die Ermittelung der landwirthschaftlichen Bodenbenutzung
und des Ergänzungsformulars für die forstwirthschaftlich genutzten Flächen, sowie die
erforderliche Anzahl Orts= beziehentlich Gutslisten für die Obstbaumzählung nebst einem
Abdrucke gegenwärtiger Verordnung und einer Anleitung zur Feststellung der bei der
Ermittelung der Bodenbenutzung geforderten Angaben den betreffenden Verwaltungs-
obrigkeiten (in den Städten, in denen die Revidirte Städteordnung vom 24. April 1873
eingeführt ist, den Stadträthen, im übrigen den Amtshauptmannschaften) durch das
Statistische Büreau des Ministeriums des Innern übersendet werden.
4. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen mit Lieferschein zugehenden Exem-
plare sofort an die Stadträthe derjenigen Städte ihres Bezirkes, welche ihre Verfassung
nach der Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873 ordnen
und an die Gemeindevorstände, beziehentlich an die Gutsvorsteher ihres-Bezirkes zu ver-
theilen.
5. Die Stadträthe, beziehentlich die Gemeindevorstände oder Gutsvorsteher haben
die Formulare unter Zuziehung von Orts= und Landwirthschafts-, beziehentlich von Forst-
wirthschafts= und Obstbaukundigen nach den den Erhebungsformularen vorgedruckten Vor-
schriften und unter Berücksichtigung der denselben noch besonders beigelegten Anleitung
zur Feststellung der bei der Ermittelung der Bodenbenutzung geforderten Angaben aus-
zufüllen.
6. Die ausgefüllten Formulare sind von einem Mitgliede des Stadtrathes und be-
ziehentlich von dem Gemeindevorstande oder dem Gutsvorsteher, sowie von den zugezoge-
nen Orts= und Sachkundigen mit zu unterzeichnen und
das Formular „Aé bis spätestens zum 20. Juni dieses Jahres,
das Formular „B“ aber mit dem dazugehörigen Ergänzungs-
formulare und den Erhebungsformularen für die Obstbaum-
zählung bis spätestens zum 15. September dieses Jahres
seiten der Stadträthe, denen dieselben direkt vom Statistischen Büreau zugegangen, an
dieses Büreau unmittelbar, seiten der übrigen Stadträthe, der Gemeindevorstände und
Gutsvorsteher aber an die Amtshauptmannschaften einzusenden.
7. Die Amtshauptmannschaften haben, nachdem sie sich von der formell vorschrifts-
mäßigen Ausfüllung und Unterzeichnung überzeugt und sämmtliche Formulare ihres Be-
zirkes nach alphabetischer Ordnung zu gehörig festverpackten Lagen zusammengeschnürt,
das Formular „A“ bis spätestens zum 30. Juni dieses Jahres,
das Formular „B“ mit dem dazugehörigen Ergänzungsformu-
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