Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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lare und den Erhebungsformularen für die Obstbaumzählung 
bis spätestens zum 30. September dieses Jahres 
an das Statistische Büreau des Ministeriums des Innern einzusenden. 
Bei der Rücksendung der ausgefüllten Erhebungsformulare ist der den leeren Er- 
hebungsformularen beigelegte betreffende Lieferschein wieder beizufügen, darauf aber 
neben der Ziffer der erhaltenen die Zahl der zurückfolgenden Formulare anzugeben. 
8. Etwaige bei der Bearbeitung der Ermittelungsergebnisse seiten des Statistischen 
Büreaus wahrgenommene Mängel werden durch das letztere den betreffenden Stadt- 
räthen, beziehentlich den Gemeindevorständen oder Gutsvorstehern unmittelbar mitgetheilt 
werden und sind durch diese mit thunlichster Beschleunigung abzustellen. 
Dresden, am 30. April 1900. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Gläsel. 
  
  
Nr. 40. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterungsanlagen 
an der Staatseisenbahnlinie Dresden-Werdau betreffend; 
vom 5. Mai 1900. 
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht sich die Um- 
gestaltung und Erweiterung der Verkehrsstellen Deuben und Hainsberg und der vier- 
gleisige Ausbau der Linie Dresden-Werdau auf der Strecke von Station 74 bis 117 
erforderlich. 
Da der freihändige Erwerb des hierzu erforderlichen Landes zu angemessenen Preisen 
nach Lage der Verhältnisse nicht allenthalben zu erwarten steht, so wird mit Allerhöchster 
Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die 
Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, 
vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, was folgt: 
#1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des 
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die bezeichneten Anlagen in 
Anwendung zu bringen.
	        
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