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8 2. Hinfichtlich des bei der Enteignung für diese Anlagen zu beobachtenden Ver—
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs—
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
& 3. Von den in § 1 erwähnten Anlagen werden die Fluren
Potschappel,
Döhlen,
Deuben,
Hainsberg und
Somsdorf mit Coßmannsdorf
betroffen.
Dresden, am 5. Mai 1900.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
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Nr. 41. Gesetz,
einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1898 und 1899
vom 18. Mai 1898 betreffend;
vom 7. Mai 1900.
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
20. ꝛc. 20.
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, einen Nachtrag zu dem
Finanzgesetze auf die Jahre 1898 und 1899 vom 18. Mai 1898 (G.= u. V.-Bl.
S. 61 flg.) zu erlassen, wie folgt:
Auf Grund des verabschiedeten Nachtrags zu dem ordentlichen Staatshaushalts-Etat
auf die Jahre 1898 und 1899 wird hiermit der durch das Finanzgesetz vom 18. Mai
1898 festgestellte Gesammtbetrag der Ueberschüsse und Zuschüsse des ordentlichen Staats-
haushalts auf jedes der beiden Jahre um die Summe von
38 600 4
erhöht.