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2. wegen der provisorischen Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1900,
durch das Gesetz vom 13. Dezember 1899,
3. wegen der Anlegung von Mündelgeld, durch das Gesetz vom 22. Dezember 1899,
4. wegen Abänderung des Gesetzes, die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Volks-
schulen und die Gewährung von Staatsbeihülfen zu den Alterszulagen derselben betreffend,
vom 17. Juni 1898, sowie wegen Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes, das
Volksschulwesen betreffend, vom 26. April 1873, durch das Gesetz vom 26. Februar 1900,
5. wegen der Pensionsberechtigung der Nadelarbeitslehrerinnen, durch das Gesetz
vom 28. Februar 1900,
6. wegen Abänderung der Gebührentaxe für Aerzte, Wundärzte, Chemiker, Pharma-
zeuten und Hebammen bei gerichtlich-medizinischen und medizinalpolizeilichen Verrichtungen
vom 14. März 1872, durch die Verordnung vom 19. März 1900,
7. wegen Abänderung von § 4 des Gesetzes vom 30. April 1890, die Pensions-
berechtigung der berufsmäßigen Gemeindebeamten 2c. betreffend, durch das Gesetz vom
14. April 1900;
b) durch besonderes Dekret, in welchem Unsere Entschließungen auf die
Erklärungen und Anträge der getreuen Stände bereits ergangen sind:
in Betreff des Staatshaushalts-Etats auf die Jahre 1900 und 1901 nebst Nach-
trägen durch das Dekret vom 11. dieses Monats, in dessen Folge das mit den getreuen
Ständen vereinbarte Finanzgesetz auf die erwähnten beiden Jahre unverweilt erlassen
werden wird;
c) durch Entgegennahme der ständischen Erklärungen und Anträge:
1. wegen des Rechenschaftsberichts auf die Jahre 1896 und 1897,
2. wegen eines Nachtrags zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 189 8 und 1899
vom 18. Mai 1898,
3. wegen der mittels Dekrets vom 8. November 1899 in Bezug auf die Einnahmen
und Ausgaben bei dem Domänenfonds in den Jahren 1897 und 1898 gegebenen
Nachweisungen,
4. wegen des Neubaues des Ständehauses einschließlich der Nebenanlagen.
B. Vorlagen an die getreuen Stände, rücksichtlich deren es Unserer Entschließung
noch bedarf:
Den ständischen Anträgen entsprechend werden zur Publikation gelangen:
1. das Gesetz zur Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche zusammen-
hängenden Reichsgesetze,