Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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gesetzten Amtshauptmannschaft erfolgt, so ist hieraus ein Grund zur Versagung der Ent— 
schädigung nicht herzuleiten. 
Dresden, am 14. Mai 1900. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
  
Nr. 46. Verordnung, 
die Ausstellung der Nothschlachtzeugnisse betreffend; 
vom 2. Mai 1900. 
In Anschlusse an die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau 
wird in Betreff der Ausstellung der Nothschlachtzeugnisse (§ 35 der Verordnung vom 
29. Mai 1852, die Ausführung des Schlachtsteuer= und Fleischübergangsabgabe-Gesetzes 
vom 25. Mai 1852 betreffend, G.= u. V.-Bl. S. 152) verordnet, was folgt: 
Die Ausstellung der Nothschlachtzeugnisse erfolgt durch die Fleischbeschauer (Laien- 
fleischbeschauer und approbirte Thierärzte). Die Bezirksthierärzte haben sich der Aus- 
stellung der Nothschlachtzeugnisse nur in den Fällen zu unterziehen, in denen sie die 
Fleischbeschau ausgeübt haben. 
Fleischbeschauer sind von der Ausstellung der Nothschlachtzeugnisse dann ausge- 
schlossen, wenn ihnen die Verwaltung der für den Nothschlachtfall zuständigen Orts- 
schlachtsteuereinnahme übertragen ist oder der Nothschlachtfall sie selbst betrifft. 
Andere Personen, die nach den bisherigen Bestimmungen zur Ausstellung der Noth- 
schlachtzeugnisse ermächtigt sind, sind hierzu künftighin nur noch befugt, wenn der zuständige 
Fleischbeschauer von der Ausstellung des Nothschlachtzeugnisses ausgeschlossen oder nicht 
so zeitig zu erlangen ist, daß das Nothschlachtzeugniß innerhalb der für dessen Abgabe an 
die Schlachtsteuerhebestelle vorgeschriebenen vierundzwanzigstündigen Frist nach erfolgter 
Tödtung der Hebestelle würde beigebracht werden können. 
Verpflichtet zur Ausstellung des Nothschlachtzeugnisses ist derjenige Fleischbeschauer, 
der zur Beschau des Schlachtstückes im ausgeschlachteten Zustande beigezogen worden ist. 
Hält der Laienfleischbeschauer in den in § 7 der Dienstanweisung für die Fleischbeschauer 
vom 23. Juli 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 355 flg.) bezeichneten Fällen die Zuziehung 
des wissenschaftlichen Fleischbeschauers für erforderlich, so hat er das Nothschlachtzeugniß
	        
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