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Nr. 52. Gesetz,
die Aufnahme einer dreiprozentigen Rentenanleihe betreffend;
vom 5. Juni 1900.
Won, Albert, ven GOTTES Gnaden König von Sachsen
ꝛc. 2c. 2c
erachten zur Deckung außerordentlicher Staatsbedürfnisse die Verstärkung der Baar-
bestände Unserer Staatskasse durch fernerweite Ausgabe von Schuldverschreibungen über
dreiprozentige jährliche Renten für erforderlich und verordnen demgemäß mit Zustimm-
ung Unserer getreuen Stände andurch wie folgt:
#fH 1. Von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden sind Schuld-
verschreibungen über dreiprozentige jährliche Renten im Nominalbetrage von überhaupt
110 Millionen Mark
Kapital nach näherer Bestimmung Unseres Finanz-Ministeriums in Abschnitten über
3 4 jährliche Rente auf 100 4 Kapital,
6= - --200- -
9- - --300- -
15 - --500- -
30- - --1000- -
90- - --3000- -
150- - --5000- -
auszufertigen und an Unser Finanz-Ministerium zur weiteren Verfügung abzugeben.
. Die Schuldverschreibungen sind unter dem 1. Oktober 1900 auszufertigen
und mit Zinsleisten sowie mit Zinsscheinen über die vom 1. Oktober 1900 ab laufenden
Renten zu versehen. Ihre Nummern haben sich an die letzten der nach den Gesetzen
vom 2. April 1894, 15. Mai 1896, 10. Juni 1898 ausgegebenen Schuldverschreib-
ungen der nämlichen Appointgattungen anzuschließen.
3. Die Auszahlung der Renten erfolgt in halbjährigen Raten am 31. März
und 30. September bei der Staatsschuldenkasse.
4. Die zur Auszahlung der Renten erforderlichen Geldmittel sind der Staats-
schuldenkasse zur gehörigen Zeit anzuweisen.
b., Für die pünktliche Einzahlung dieser Geldmittel ist Unser Finanz-Ministerium,
für die der Bestimmung entsprechende Verwendung derselben der Landtagsausschuß zu
Verwaltung der Staatsschulden verantwortlich.