Assessoren und
Referendare.
Erstreckung von
Reichsrecht.
Verurtheilung
in Kosten.
Kosten-
festsetzung.
Rechtsmittel
wegen der
Kosten.
— 270 —
83. Den Assessoren und Referendaren der Amtsgerichte können von dem Richter,
dem sie beigeordnet sind, nach näherer Anordnung des Justiz-Ministeriums einzelne
richterliche Geschäfte zur Erledigung übertragen werden.
84. Auf die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landes-
gesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind, finden die Vorschriften der §§ 2 bis 2 8
Absatz 1, §§ 29, 30 Absatz 1, §§ 31, 32 und 34 des Reichsgesetzes über die An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.
85. Sind Mehrere betheiligt, so kann das Gericht auf Antrag einen Betheiligten
in die Kosten ganz oder zum Theil verurtheilen, die er durch ein unbegründetes oder
vorzeitig angebrachtes Gesuch, durch einen unbegründeten Widerspruch, durch eine erfolg-
lose Beschwerde, durch ein Versäumniß oder durch grobes Verschulden veranlaßt hat.
Die Vorschrift des § 1875 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
Die Verurtheilung in die Kosten soll, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache
ergeht, mit dieser verbunden werden.
Mehrere in die Kosten Verurtheilte haften als Gesammtschuldner. Bei erheblicher
Verschiedenheit der Betheiligung bestimmt das Gericht, zu welchem Theile der einzelne
haften solle.
. Der zu erstattende Betrag der Kosten, in die ein Betheiligter verurtheilt ist,
wird durch das Gericht erster Instanz festgesetzt. Hat ein Familienrath die Rechte und
Pflichten des Vormundschaftsgerichts, so ist der Vorsitzende zuständig.
Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß er glaubhaft gemacht wird.
Auf den Umfang der Kostenerstattung, auf das Festsetzungsverfahren und auf die
nachträgliche Abänderung der Entscheidung finden die Vorschriften des § 91 Absatz 1,
des § 104 Absatz 2 Satz 2, des § 106 und des § 107 Absatz 1 der Civilprozeß-
ordnung Anwendung.
7.Findet gegen die Entscheidung in der Hauptsache die sofortige Beschwerde
statt, so kann auch die Verurtheilung in die Kosten sowie die Kostenfestsetzung nur mit
der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Das Gericht oder der Vorsitzende darf
die Kostenfestsetzung gemäß der Vorschrift des § 571 der Civilprozeßordnung abändern;
zu einer weiteren Aenderung der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Entscheidung ist
das Gericht oder der Vorsitzende nicht befugt.
Die Entscheidung des Landgerichts über die Beschwerde gegen einen Beschluß, durch
den ein Betheiligter in die Kosten verurtheilt oder der Betrag der Kosten festgesetzt
worden ist, kann selbständig nur dann mit der weiteren Beschwerde angefochten werden,
wenn die Beschwerdesumme den Betrag von fünfzig Mark übersteigt.