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88. Wird eine Entscheidung aufgehoben oder abgeändert, auf Grund deren Kosten
Rückerstattung
erstattet worden sind, so ist auf Antrag der Empfänger zur Rückerstattung der zu viel von Koslen.
erstatteten Kosten zu verurtheilen.
9.Aus der Festsetzung der Kosten sowie aus der Entscheidung, durch die ein Be-
theiligter zur Rückerstattung von Kosten verurtheilt wird, findet die Zwangsvollstreckung
nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung statt. Das Gleiche gilt von der Festsetzung
des Betrags der Auslagen, die den Verwandten oder Verschwägerten eines Kindes oder
Mündels bei ihrer Anhörung durch das Vormundschaftsgericht oder den Mitgliedern des
Familienraths bei ihrer Einberufung erwachsen sind.
10. Das Gericht kann bei Anstellung von Ermittelungen die Betheiligten und
ihre gesetzlichen Vertreter unter Androhung einer Strafe laden. Die Verurtheilung in
die Strafe unterbleibt, wenn das Ausbleiben genügend entschuldigt wird. Erfolgt nach-
träglich genügende Entschuldigung, so ist die Verurtheilung aufzuheben.
Die einzelne Strafe darf den Betrag von fünfzig Mark nicht übersteigen. Mehr
als drei Strafen dürfen nicht verhängt werden.
&11. Das Gericht kann, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, eine Strafe
androhen, wenn es jemanden zur Erfüllung einer durch Gesetz oder Verordnung begrün-
deten Verpflichtung anzuhalten oder für die Durchführung einer Anordnung zu sorgen
hat. Die Vorschriften des § 10 Absatz 1 Satz 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen.
12. Ist eine Anordnung des Gerichts, bei der die Androhung einer Strafe zu-
lässig ist, ohne Anwendung unmittelbaren Zwanges nicht durchführbar oder soll eine
Person oder eine Sache herausgegeben werden, so kann unmittelbarer Zwang angewendet
werden. Der Verpflichtete kann, wenn eine Person oder eine Sache nicht vorgefunden
wird, zur Leistung des Offenbarungseides angehalten werden.
Die Anwendung unmittelbaren Zwanges erfolgt auf Grund einer mit der Be-
scheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Ausfertigung der gerichtlichen Verfügung
durch den Gerichtsvollzieher, sofern nicht der Richter oder der Beamte, dem der Richter
das Geschäft übertragen hat, bei der Vollziehung anwesend ist. Die Ausfertigung darf
von dem Gerichtsschreiber nur auf Anordnung des Gerichts ertheilt werden.
Auf die Anwendung des Zwanges finden im übrigen die Vorschriften des achten
Buches und auf das Verfahren wegen Leistung des Offenbarungseides die Vorschriften
des § 883 Absatz 2, 3, des § 900 Absatz 1 und der §§ 90 1, 902, 904 bis 910,
912, 913 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
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Vollstreckungs-
titel wegen
Kosten.
Ladung
bei Strafe.
Zwang durch
Geldstrafen.
Unmittelbarer
Zwang 2c.