Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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88. Wird eine Entscheidung aufgehoben oder abgeändert, auf Grund deren Kosten 
Rückerstattung 
erstattet worden sind, so ist auf Antrag der Empfänger zur Rückerstattung der zu viel von Koslen. 
erstatteten Kosten zu verurtheilen. 
9.Aus der Festsetzung der Kosten sowie aus der Entscheidung, durch die ein Be- 
theiligter zur Rückerstattung von Kosten verurtheilt wird, findet die Zwangsvollstreckung 
nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung statt. Das Gleiche gilt von der Festsetzung 
des Betrags der Auslagen, die den Verwandten oder Verschwägerten eines Kindes oder 
Mündels bei ihrer Anhörung durch das Vormundschaftsgericht oder den Mitgliedern des 
Familienraths bei ihrer Einberufung erwachsen sind. 
10. Das Gericht kann bei Anstellung von Ermittelungen die Betheiligten und 
ihre gesetzlichen Vertreter unter Androhung einer Strafe laden. Die Verurtheilung in 
die Strafe unterbleibt, wenn das Ausbleiben genügend entschuldigt wird. Erfolgt nach- 
träglich genügende Entschuldigung, so ist die Verurtheilung aufzuheben. 
Die einzelne Strafe darf den Betrag von fünfzig Mark nicht übersteigen. Mehr 
als drei Strafen dürfen nicht verhängt werden. 
&11. Das Gericht kann, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, eine Strafe 
androhen, wenn es jemanden zur Erfüllung einer durch Gesetz oder Verordnung begrün- 
deten Verpflichtung anzuhalten oder für die Durchführung einer Anordnung zu sorgen 
hat. Die Vorschriften des § 10 Absatz 1 Satz 2, 3 finden entsprechende Anwendung. 
Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen. 
12. Ist eine Anordnung des Gerichts, bei der die Androhung einer Strafe zu- 
lässig ist, ohne Anwendung unmittelbaren Zwanges nicht durchführbar oder soll eine 
Person oder eine Sache herausgegeben werden, so kann unmittelbarer Zwang angewendet 
werden. Der Verpflichtete kann, wenn eine Person oder eine Sache nicht vorgefunden 
wird, zur Leistung des Offenbarungseides angehalten werden. 
Die Anwendung unmittelbaren Zwanges erfolgt auf Grund einer mit der Be- 
scheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Ausfertigung der gerichtlichen Verfügung 
durch den Gerichtsvollzieher, sofern nicht der Richter oder der Beamte, dem der Richter 
das Geschäft übertragen hat, bei der Vollziehung anwesend ist. Die Ausfertigung darf 
von dem Gerichtsschreiber nur auf Anordnung des Gerichts ertheilt werden. 
Auf die Anwendung des Zwanges finden im übrigen die Vorschriften des achten 
Buches und auf das Verfahren wegen Leistung des Offenbarungseides die Vorschriften 
des § 883 Absatz 2, 3, des § 900 Absatz 1 und der §§ 90 1, 902, 904 bis 910, 
912, 913 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
38“ 
Vollstreckungs- 
titel wegen 
Kosten. 
Ladung 
bei Strafe. 
Zwang durch 
Geldstrafen. 
Unmittelbarer 
Zwang 2c.
	        
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