Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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& 13. Gegen einen außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens zu 
vernehmenden Zeugen oder Sachverständigen findet ein Zwang zur Ablegung des Zeug- 
nisses, zur Erstattung des Gutachtens oder zur Beeidigung der Aussagen nicht statt. 
Zweiter Abschnitt. 
Vormundschafts-, Nachlaß- und Theilungssachen. 
Vollährigkeits 14. Für die Volljährigkeitserklärung ist das Justiz-Ministerium zuständig. 
erklärung. 
Haus 15. In Ansehung der Mitglieder des Fürstlichen und Gräflichen Hauses Schön- 
Schönburg. burg ist für Vormundschafts-, Nachlaß= und Theilungssachen ein Civilsenat des Ober- 
landesgerichts in erster Instanz zuständig. Die Verhandlung mit den Betheiligten und 
die Beurkundung der Verhandlung kann von dem Vorsitzenden des Senats einem beauf- 
tragten oder ersuchten Richter übertragen werden. Der beauftragte oder ersuchte Richter 
soll sich in der Urkunde als solchen bezeichnen. 
Ueber die Beschwerde gegen die Verfügungen des Civilsenats entscheidet das Justiz- 
Ministerium. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt. 
Zu § 48 * 16. Der Standesbeamte hat, unbeschadet der Vorschriften des § 48 des Reichs- 
kr. Ser gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, alle bei ihm angezeigten 
beamter. Sterbefälle dem Amtsgerichte seines Bezirkes anzuzeigen. 
Alte 17. Befindet sich ein Testament oder ein Erbvertrag seit mehr als fünfzig Jahren 
Testamente c in amtlicher Verwahrung, so ist mit der Eröffnung zu verfahren, sofern nicht bekannt ist, 
daß der Erblasser noch lebt. Stellt sich heraus, daß sich mehrere Testamente oder Erb- 
verträge des Erblassers in amtlicher Verwahrung befinden, so darf die Eröffnung erst er- 
folgen, wenn der fünfzigjährige Zeitraum auch für die zuletzt in Verwahrung genommene 
Urkunde verstrichen ist. Die Vorschriften der §§ 2260 bis 2262, 2273, 2300 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. 
Ausschluß der #18. Gegen einen Beschluß, durch den ein auf Grund § 48 des Gesetzes, die 
Beschwerde. Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896 und des Einführungs- 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch von demselben Tage betreffend, vom 18. Juni 189 8 
(G.= u. V.-Bl. S. 199) ausgestelltes gerichtliches Zeugniß für kraftlos erklärt wird, findet 
die Beschwerde nicht statt. 
Dritter Abschnitt. 
Grundbuchsachen. 
Grundbuch- 19. Grundbuchämter sind die Amtsgerichte. 
ämter. Wo in Gesetzen und Verordnungen, die neben den Reichsgesetzen in Kraft bleiben,
	        
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