Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Sechster Abschnitt. 
Notariat. 
I. Allgemeine Vorschriften. 
70. Zu Notaren werden nur Rechtsanwälte ernannt. 
Die Ernennung steht dem Justiz-Ministerium zu. Sie erfolgt für einen bestimmten 
Ort oder Ortstheil auf so lange Zeit, als der Ernannte dort seinen Amtssitz hat. 
&# . Der zum Notar Ernannte hat bei einem beauftragten Gericht einen Eid 
dahin zu leisten, 
daß er das Amt eines Notars nach seinem besten Wissen den gesetzlichen Vor- 
schriften gemäß mit Fleiß und Gewissenhaftigkeit ausüben werde. 
Im Falle anderweiter Ernennung genügt die Verpflichtung des Ernannten mittels 
Handschlags an Eidesstatt. 
Von der Verpflichtung ab ist der Notar zur Ausübung des Amtes berechtigt. Er 
erhält zum Ausweis einen Pflichtschein. 
Die Ernennung und die Verpflichtung werden öffentlich bekannt gemacht. 
& 72. Der Notar ist befugt, sein Amt im ganzen Königreich auszuüben. Er darf 
seinen Dienst nicht verweigern, wenn nicht erhebliche Gründe vorliegen. 
& 73. Der Notar soll sich, unbeschadet der Vorschriften der §§ 170, 171 des 
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der Ausübung 
seines Amtes enthalten 
1. in Sachen, in denen er selbst betheiligt ist oder in denen er zu einem Betheiligten 
in dem Verhältniß eines Mitberechtigten oder Mitverpflichteten steht; 
2. in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 
3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie oder im zweiten Grade der 
Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist; 
4. in Sachen, in denen er als Vertreter eines Betheiligten bestellt oder als gesetzlicher 
Vertreter eines solchen aufzutreten berechtigt ist. 
&# 74. Dem Notar werden von dem Justiz-Ministerium ein Siegel und ein 
Stempel verliehen. Sie enthalten den Familiennamen des Notars mit oder ohne Vor- 
namen, seine amtliche Eigenschaft, seinen Amtssitz und das Königlich Sächsische Wappen. 
Die Kosten trägt der Notar. 
Bisher verliehene Siegel und Stempel, in denen der Amtssitz nicht angegeben ist, 
dürfen fortbenutzt werden. 
Ernennung. 
Verpflichtung. 
Recht und 
Pflicht der 
Amts- 
ausübung. 
Unfähigkeit. 
Siegel und 
Stempel.
	        
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