Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Amts- 
geheimniß. 
Amtssprache. 
Dolmeischer. 
Eides— 
abnahmen 2c. 
Geschäfts- 
register. 
Dienst= und 
Aufsichts- 
behörden. 
Verfehlungen. 
— 284 — 
75. Der Notar ist zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet. 
& 76. Die Amtssprache der Notare ist die deutsche. Eide werden von einer Person, 
die der deutschen Sprache nicht mächtig ist, in der ihr geläufigen Sprache geleistet. 
# 77. Der von dem Notar bei der Beurkundung zugezogene Dolmetscher hat, so- 
weit nicht auf seine Beeidigung verzichtet werden kann und verzichtet wird, einen Eid 
dahin zu leisten, 
daß er treu und gewissenhaft übertragen werde. 
Ist der Dolmetscher von einem sächsischen Gerichte für Uebertragungen der in Frage 
kommenden Art im allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid. 
& 78. Auf die Abnahme von Eiden und auf die Vernehmung von Zeugen und 
Sachverständigen finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
& 79. Der Notar führt ein Geschäftsregister, in das seine Amtshandlungen, mit 
Ausnahme der Wechselproteste, unter laufenden Nummern nach der Zeitfolge eingetragen 
werden. Am Ende des Kalenderjahrs ist das Geschäftsregister abzuschließen. 
Das Weitere über die Einrichtung des Geschäftsregisters und über die Aktenhaltung 
wird durch Verordnung bestimmt. 
Auf jeder von dem Notar errichteten Urkunde und auf jeder Ausfertigung oder 
Abschrift einer solchen soll die Nummer vermerkt sein, unter der die Amtshandlung im 
Geschäftsregister eingetragen ist. 
II. Disziplinargewalt über die Notare. 
0. Dienst= und Aufsichtsbehörde des Notars ist der Präsident des Landgerichts, 
in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, in höherer Ordnung der Präsident des 
Oberlandesgerichts; oberste Dienst= und Aufsichtsbehörde ist das Justiz-Ministerium. 
Die Dienstbehörde ist zu Erinnerungen und Weisungen an den Notar sowie zur 
Revision seiner Geschäftsführung befugt. Sie kann den Notar zur Erledigung einer ver- 
zögerten Amtshandlung durch Ordnungsstrafen anhalten. Der Festsetzung der Strafe 
muß deren schriftliche Androhung vorangehen. Der Gesammtbetrag der Strafen darf 
dreihundert Mark nicht übersteigen. 
81. Ein Notar, der 
1. die Pflicht gewissenhafter Ausübung seiner Amtsthätigkeit verletzt, oder 
2. sich durch sein Verhalten in oder außer dem Amte der Achtung, des Ansehens oder 
des Vertrauens, die sein Amt erfordern, unwürdig zeigt, 
unterliegt der Disziplinarbestrafung.
	        
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