Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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öffentlicher  Aemter  erkannt  werden  kann,  die  Voruntersuchung  oder  die  Eröffnung  des
Hauptverfahrens  beschlossen  oder  im  Disziplinarverfahren  ein  auf  Entfernung  aus  dem
Amte  lautendes  noch  nicht  rechtskräftiges  Urtheil  ergangen,  so  tritt  bis  zur  Beendigung
des  Straf-  oder  Disziplinarverfahrens  die  vorläufige  Enthebung  des  Notars  vom  Amte
von  Rechtswegen  ein.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  wider  den  Notar  im  ehrengerichtlichen
Verfahren  ein  auf  Ausschließung  von  der  Rechtsanwaltschaft  lautendes  noch  nicht  rechtskräftiges
  Urtheil  ergangen  ist.

&  91.  Ist  der  Notar  vorläufig  vom  Amte  enthoben,  so  hat  das  Amtsgericht,  in
dessen  Bezirk  er  seinen  Amtssitz  hat,  sofort  das  Siegel  und  den  Stempel  des  Notars  in
Verwahrung  zu  nehmen.

Wegen  der  Vertretung  des  Notars  während  der  vorläufigen  Enthebung  finden  die
Vorschriften  des  §  86  Anwendung.

Fesistellung  des  #92.  Das  Justiz-Ministerium  stellt  das  Erlöschen  des  Amtes  fest:
Erlöschens.  a)  wenn  ihm  der  Notar  die  Absicht  angezeigt  hat,  das  Amt  niederzulegen;  es  kann
die  Feststellung  bis  nach  Ablauf  einer  nicht  länger  als  zwei  Monate  betragenden
Frist  aussetzen  und  verlangen,  daß  der  Notar  inzwischen  sein  Amt  noch  ausübe;
b)  wenn  der  Notar  seinen  Amtssitz  in  dem  bei  der  Ernennung  bestimmten  Orte  oder
Ortstheil  aufgegeben  hat.
Die  Beendigung  des  Amtes  tritt  mit  dem  Zeitpunkt  ein,  in  dem  die  Feststellung
dem  Notar  durch  das  vom  Justiz-Ministerium  beauftragte  Gericht  bekannt  gemacht  wird.

Bekannt-  §  93.  Die  Beendigung  des  Amtes  eines  Notars  wird,  den  Fall  des  Todes  aus-Breiung
  ner  genommen,  öffentlich  bekannt  gemacht.
Folgen  der  8  94.  Sobald  das  Amt  eines  Notars  beendigt  ist,  hat  das  Amtsgericht,  in  dessen

Beendigung.  Bezirk  er  bis  dahin  seinen  Amtssitz  hatte,  Akten,  Register,  Siegel  und  Stempel  des  Notars
in  seine  Verwahrung  zu  nehmen.  Auf  das  Amtsgericht  geht  damit  das  Recht  und  die
Pflicht  über,  Ausfertigungen  und  Abschriften  aus  den  Akten  des  Notars  zu  ertheilen
sowie  Einsicht  der  Akten  zu  gestatten.
Wegen  der  Ausfertigungen  und  wegen  der  Kosten  gilt  das  im  8  86  Absatz  4
Satz  2,  3,  Absatz  5  Bestimmte.

Neu-  6#95.  Wird  ein  Rechtsanwalt  für  einen  Ort  oder  Ortstheil  innerhalb  des  Amtsnennung,
  gerichtsbezirkes,  in  dem  er  früher  oder  bisher  das  Amt  eines  Notars  ausübte,  von  neuem
zum  Notar  ernannt,  so  kann  ihm  das  Justiz-Ministerium  die  in  Verwahrung  des  Amtsgerichts
  übergegangenen  Akten  und  Register  zur  eigenen  Verfügung  wieder  aushändigen

lassen.