Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Eine  Beschlagnahme  des  Anspruchs  auf  Herausgabe  oder  eine  in  Bezug  auf  den
Anspruch  erlassene  einstweilige  Verfügung  ist  zu  berücksichtigen.

110.  Das  Justiz-Ministerium  kann  die  Hinterlegungsstelle  zur  Herausgabe  einer
hinterlegten  Sache  ermächtigen,  auch  wenn  der  Nachweis  der  Empfangsberechtigung  nicht
voll  geführt  ist.

Zulässigkeit  111.  Die  Betheiligten  können  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  mit  ihren
des  Aufgebots.  Ansprüchen  ausgeschlossen  werden,  wenn  eine  Sache  länger  als  dreißig  Jahre  hinterlegt  ist.
Die  Frist  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  dem  die  Sache  hinterlegt  worden  ist.

Eine  neue  dreißigjährige  Frist  beginnt  zu  laufen,

1.  wenn  ein  Betheiligter  vor  oder  nach  Ablauf  der  ersten  Frist  die  Fortdauer  des
Grundes  der  Hinterlegung  nachweist,  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  dem  der
Nachweis  erbracht  wird;

2.  wenn  ein  Gesuch  um  Herausgabe  der  hinterlegten  Sache  abgelehnt  worden  und
anzunehmen  ist,  daß  zur  Zeit  der  Anbringung  des  Gesuchs  der  Grund  der
Hinterlegung  fortdauerte,  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  dem  das  Gesuch
erledigt  wird;

3.  wenn  ein  Gesuch  um  Herausgabe  von  Zins-,  Renten-,  Gewinnantheils=  oder
Erneuerungsscheinen  hinterlegter  Werthpapiere  angebracht  worden  und  anzunehmen
  ist,  daß  zur  Zeit  der  Anbringung  des  Gesuchs  der  Grund  der  Hinterlegung
  fortdauerte.

112.  In  den  Fällen  der  8§8§  382,  1171  und  1269  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
kann  das  Aufgebotsverfahren  nicht  vor  Ablauf  von  einunddreißig  Jahren  eingeleitet
werden.  Die  Frist  beginnt

1.  in  den  Fällen  des  §  382  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  mit  dem  Ende  des  Monats,
in  dem  der  Gläubiger  die  Anzeige  des  Schuldners  oder  im  Falle  des  §  103
Absatz  1  Satz  2  dieses  Gesetzes  die  Anzeige  der  Hinterlegungsstelle  von  der
Hinterlegung  empfangen  hat;

2.  in  den  Fällen  des  §  1171  und  des  §  1269  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  mit  der
Erlassung  des  Urtheils,  durch  das  der  Gläubiger  mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen
worden  ist.

*113.  Ist  Mündel-,  Kindes-,  Familienanwartschafts=  oder  Lehnsvermögen  hinterlegt,
  so  kann  das  Aufgebotsverfahren  erst  eingeleitet  werden,  wenn  dreißig  Jahre  seit  dem
Schlusse  des  Jahres,  in  dem  die  Sache  hinterlegt  worden  ist,  und  zwanzig  Jahre  seit  dem
Schlusse  des  Jahres  verstrichen  sind,  in  dem  die  Vormundschaft,  die  Pflegschaft  oder  die
elterliche  Gewalt  geendigt  hat  oder  in  dem  die  Sache  aufgehört  hat,  ein  Stück  des
Familienanwartschafts=  oder  Lehnzvermögens  zu  sein.