Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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werbende Vermögen des Minderjährigen feststellen und außer den Verwandten und Ver— 
schwägerten des Minderjährigen (Bürgerliches Gesetzbuch 8 1847), wenn der Antrag 
von dem Minderjährigen gestellt ist, den gesetzlichen Vertreter, wenn der Minderjährige 
bevormundet ist, auch den etwaigen Gegenvormund oder Mitvormund, soweit thunlich, 
über den Antrag hören. 
Das Vormundschaftsgericht hat den Antrag unter Beifügung seines Gutachtens dem 
Justiz-Ministerium mit den Akten einzuberichten. 
V. Verfahren bei zwangsweiser Auflösung einer Aktiengesellschaft 2c. 
&5. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege be- 
stimmen sich in den Fällen des § 32 des Gesetzes vom 15. Juni 1900 die Zuständigkeit 
und das Verfahren nach dem Gesetze D vom 30. Januar 1835 sowie nach dem Gesetze 
vom 5. Januar 1870. 
Die erfolgte Auflösung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf 
Aktien soll alsbald nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung von der in erster In- 
stanz entscheidenden Behörde, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Verwaltungs- 
rechtspflege von der Kreishauptmannschaft dem Registergerichte mitgetheilt werden. 
VI. Dispacheure. 
6. Dispacheure werden von dem Justiz-Ministerium ein für allemal bestellt und 
durch ein beauftragtes Amtsgericht in Pflicht genommen. Die Verpflichtung wird im 
Justizministerialblatte bekannt gemacht. 
VII. Beurkundungen. 
8 7. Gerichtliche Urkunden sollen die Bezeichnung des Gerichts enthalten, dem der 
beurkundende Beamte angehört. Der Bezeichnung bedarf es nicht, wenn die Urkunde 
sofort zu den Akten des Gerichts genommen wird. 
Notarielle Urkunden, die außerhalb des Ortes, an dem der Notar seinen Amtssitz 
hat, errichtet werden, sollen den Ort des Amtssitzes bezeichnen. 
###. Eine Beurkundung ist auf Ansuchen aus wichtigen Gründen, insbesondere 
wegen Erkrankung eines Betheiligten, außerhalb der Amtsstelle vorzunehmen. Die Vor- 
nahme darf nicht unter Berufung darauf abgelehnt werden, daß in dem Hause, in dem 
sie erfolgen soll, jemand von einer ansteckenden Krankheit befallen ist. 
89. Der Urkundsbeamte soll sich vor Beginn der Beurkundung über den wahren 
und ernstlichen Willen der Betheiligten vergewissern und, wenn ein Betheiligter von der 
Bedeutung des Vorganges keine klare Vorstellung hat, die nöthige Belehrung ertheilen.
	        
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