Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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selben Tage betreffend, vom 18. Juni 1898 (G.- u. V.-Bl. S. 195 flg.), be- 
zeichnet sind. 
83. Rechte, deren Inhalt sich nach den Landesgesetzen bestimmt, erstrecken sich, 
soweit sie aus dem Grundstücke zu befriedigen sind, auf alle Gegenstände, die von der 
Beschlagnahme umfaßt werden. 
Die Vorschrift im § 10 Absatz 2 des Reichsgesetzes findet Anwendung. 
84. Die Vorschrift im § 12 des Reichsgesetzes gilt auch für solche Rechte, deren 
Rang sich nach den Landesgesetzen bestimmt. 
5. Bei der Feststellung des geringsten Gebots und der Vertheilung des Ver- 
steigerungserlöses sind auch solche nach den Landesgesetzen begründete Rechte den Vor- 
schriften des Reichsgesetzes entsprechend zu berücksichtigen, die bisher hierbei nicht zu 
berücksichtigen waren. Der Rang der Dienstbarkeiten bestimmt sich nach ihrem Alter; 
die Vorschrift des § 569 des bisherigen Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt; eine 
nicht im Grundbuch eingetragene persönliche Dienstbarkeit wird nur berücksichtigt, sofern 
die Berechtigten zustimmen, die ihr im Range nachstehen und durch die Berücksichtigung 
betroffen werden. 
86. Steht zur Zeit der Versteigerung eines durch Brand beschädigten Grundstücks 
fest, daß der Eigenthümer nach § 143 des Gesetzes, die Landes-Brandversicherungs- 
anstalt betreffend, in der Fassung vom 15. Oktober 1886 (G.= u. V.-Bl. S. 272), den 
Anspruch auf die Brandschädenvergütung verloren hat, so wird bei der Entscheidung 
darüber, ob ein Gebot wegen Nichterreichung des geringsten Gebots unwirksam sei, dem 
gebotenen Betrage die Summe der Brandschädenvergütung hinzugerechnet, auf deren 
Ueberlassung die dem Gläubiger vorgehenden Gläubiger nach dem § 144 Absatz 2 des 
Gesetzes Anspruch haben. 
& . Eine nach den Landesgesetzen begründete Grunddienstbarkeit, sei sie im Grund- 
buche eingetragen oder nicht, bleibt von der Zwangsversteigerung unberührt, auch wenn 
sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt worden ist, unbeschadet 
der Vorschriften im § 528 des bisherigen Bürgerlichen Gesetzbuchs und im § 9 Absatz 2 
des Einführungsgesetzes zum Reichsgesetze. 
&# SDie Vorschrift im § 57 des Reichsgesetzes ist auch dann anzuwenden, wenn das 
Grundstück dem Miether oder Pächter vor dem 1. Januar 1900 überlassen worden ist. 
§6#9. Ein nach den Landesgesetzen begründetes Recht, dessen Begründung nach den 
Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücksabtrennungen zu beurtheilen ist, 
wird von dem Zwangsversteigerungsverfahren nicht berührt. Dies gilt insbesondere von 
den bestehenden Bau= und Kellerrechten und Abbaurechten.
	        
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