Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

— 317 — 
steigerungstermins. Die Einrückung in die Leipziger Zeitung unterbleibt, wenn sich der 
zugetheilte Betrag auf weniger als dreihundert Mark beläuft. 
Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen; sie beginnt mit der Ein— 
rückung in das Amtsblatt oder, wenn eine solche nicht erfolgt, mit der Anheftung an die 
im § 39 Absatz 2 des Reichsgesetzes bestimmte Stelle. 
#27. Die Vorschriften der §§ 2 bis 4, 9, 26 gelten auch für die Zwangs- 
verwaltung. 
So lange ein Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstücke lediglich im Wege der 
Zwangsverwaltung suchen kann, ist die im § 155 Absatz 2 des Reichsgesetzes bestimmte 
Beschränkung auf die Ansprüche der Gläubiger nicht anzuwenden. Sind in einem solchen 
Falle zur Zeit der Aufhebung des Verfahrens Ansprüche auf laufende Beträge wieder- 
kehrender Leistungen noch unbefriedigt, so sind sie aus der noch vorhandenen Masse zu 
befriedigen. 
§d28S. Das Gesetz, betreffend die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
unbeweglicher Sachen, vom 15. August 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 223 flg.), behält nur 
noch Geltung für ein vor dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes beantragtes Verfahren. 
Für die Zeit vom 1. Januar 1900 an wird das Gesetz dahin geändert: 
I. Die 8§§ 25, 44 werden aufgehoben. 
2. An die Stelle des § 166 tritt folgende Vorschrift: 
Soweit Forderungen nach den Kaufsbedingungen bezahlt werden, erwirbt 
der Ersteher die Hypotheken. 
Dasselbe gilt, soweit der Ersteher den Betrag einzahlt, bis zu welchem 
das Grundstück für ungewisse Forderungen verpfändet ist. 
Der Ersteher kann auch vor seiner Eintragung als Eigenthümer die 
Hypotheken auf seinen Namen umschreiben lassen. 
3. Der Absatz 1 Satz 1 und der Absatz 2 des § 193 werden durch folgende Vor- 
schrift ersetzt: 
Die Zwangsverwaltung erstreckt sich auf alle Gegenstände, die in einer 
nach dem Reichsgesetze angeordneten Zwangsverwaltung von der Beschlag- 
nahme umfaßt werden. 
§ 29. Ist ein Bergbaurecht oder eine sonstige Berechtigung, für welche die sich auf 
Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, Gegenstand der Zwangsversteigerung oder 
der Zwangsverwaltung, so sind die vorstehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 
Die Schätzung eines Bergbaurechts im Zwangsversteigerungsverfahren kann außer 
in dem Falle des § 24 Absatz 3 auch dann unterbleiben, wenn sie vom Bergamte, das 
1900. 44
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.