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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 18. Juni 1900.
Albert.
Heinrich Rudolph Schurig.
Nr. 58. Verordnung
zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen;
vom 19. Juni 1900.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen
über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen Folgendes verordnet:
& 1. Findet sich niemand, der die Stellung eines Zustellungsvertreters übernehmen
will, so hat das Vollstreckungsgericht einen Gerichtsschreiber als Vertreter zu bestellen.
Der Gerichtsschreiber kann keine Vergütung für die Mühewaltung verlangen; die Aus-
lagen sind ihm aus der Gerichtskasse verlagsweise zu gewähren.
& 2. Nach Anordnung der Zwangsversteigerung soll das Gericht alsbald das
Besitzstandsverzeichniß sowie den Brandversicherungsschein herbeiziehen und, soweit nicht
schon das Grundbuch Auskunft giebt, durch Befragung Betheiligter ermitteln, ob und
welche Berechtigungen mit dem Eigenthum am Grundstücke verbunden sind sowie ob und
welche Grunddienstbarkeiten auf dem Grundstücke haften.
Insbesondere soll hierüber der Schuldner befragt werden.
Werden mehrere Grundstücke in demselben Verfahren versteigert, so soll der Schuldner
auch darüber befragt werden, ob anzunehmen sei, daß sie wirthschaftlich im Zusammen-
hange stehen, insbesondere vermöge ihrer Lage und Beschaffenheit, ihrer Belastung mit
Grunddienstbarkeiten oder ihrer Bebauung.
§& 3. Die Sachverständigen haben ihrem Gutachten eine kurze Beschreibung des
Grundstücks beizufügen und, soweit es ein Gebäude betrifft, die Straße, an der dieses
liegt und die Hausnummer anzugeben.
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