Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Termin abzuliefern ist, und daß der Anspruch auf Einrückungskosten wegfällt, wenn nicht 
der Betrag dem Gerichte so zeitig mitgetheilt wird, daß er bei Feststellung des geringsten 
Gebots berücksichtigt werden kann. 
& 9. Auf Antrag eines Betheiligten soll die Bestimmung des Versteigerungstermins 
noch in anderen als den vorgeschriebenen Zeitungen bekannt gemacht werden, wenn sich 
der Antragsteller zur Tragung der Kosten verpflichtet und für diese eine nach Ermessen 
des Gerichts ausreichende Sicherheit leistet. 
10. Den Tag, wo eine Terminsbestimmung an die Gerichtstafel angeheftet 
worden ist, hat der Gerichtsschreiber aktenkundig zu machen. 
Auf der zur Anheftung verwendeten Ausfertigung sind der Tag der Anheftung und 
der Tag der Abnahme zu vermerken. Nach der Abnahme ist die Ausfertigung zu den 
Akten zu bringen. 
Wird die Terminsbestimmung vorzeitig entfernt, so soll sie erneut angeheftet werden. 
11. Die Zustellung einer Terminsbestimmung erfolgt in Ansehung der öffent- 
lichen Lasten des Grundstücks und der ihnen gleichstehenden Lasten an diejenige Behörde 
oder Person, die mit der Einhebung beauftragt ist. 
Die Terminsbestimmung ist abschriftlich der Gemeindebehörde mitzutheilen, in deren 
Bezirke das Grundstück liegt, sowie der Bezirkssteuereinnahme. 
Die in den vorstehenden Vorschriften bezeichneten Behörden oder Personen sind auch 
von der Anordnung der Zwangsverwaltung zu benachrichtigen. 
& 12. Das Gericht kann sächsischen Gemeinden (mit Einschluß der Kirchen= und 
Schulgemeinden), dem Erbländischen ritterschaftlichen Kreditverein im Königreiche Sachsen, 
der Landständischen Bank des Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz, dem 
Landwirthschaftlichen Kreditverein im Königreiche Sachsen sowie dem Stiftungsausleihe= 
fonds bei dem Königlich Sächsischen Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts 
den Betrag der für ein Gebot verlangten Sicherheit auf Antrag aus der Gerichtskasse 
vorschießen, wenn die Zusage ertheilt wird, den Vorschuß binnen zwei Wochen zurück- 
zuzahlen. 
8 13. Vor Erlaß des im § 130 Absatz 1 und 2 des Reichsgesetzes bezeichneten 
Ersuchens soll das Gericht die Grundakten herbeiziehen. 
# 14. Den nach den §§ 94, 150 des Reichsgesetzes bestellten Verwaltern ist zu 
ihrer Legitimation eine Ausfertigung des die Bestellung aussprechenden Beschlusses aus- 
zuhändigen. 
Nach Beendigung der Verwaltung ist die Ausfertigung zurückzugeben.
	        
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