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Termin abzuliefern ist, und daß der Anspruch auf Einrückungskosten wegfällt, wenn nicht
der Betrag dem Gerichte so zeitig mitgetheilt wird, daß er bei Feststellung des geringsten
Gebots berücksichtigt werden kann.
& 9. Auf Antrag eines Betheiligten soll die Bestimmung des Versteigerungstermins
noch in anderen als den vorgeschriebenen Zeitungen bekannt gemacht werden, wenn sich
der Antragsteller zur Tragung der Kosten verpflichtet und für diese eine nach Ermessen
des Gerichts ausreichende Sicherheit leistet.
10. Den Tag, wo eine Terminsbestimmung an die Gerichtstafel angeheftet
worden ist, hat der Gerichtsschreiber aktenkundig zu machen.
Auf der zur Anheftung verwendeten Ausfertigung sind der Tag der Anheftung und
der Tag der Abnahme zu vermerken. Nach der Abnahme ist die Ausfertigung zu den
Akten zu bringen.
Wird die Terminsbestimmung vorzeitig entfernt, so soll sie erneut angeheftet werden.
11. Die Zustellung einer Terminsbestimmung erfolgt in Ansehung der öffent-
lichen Lasten des Grundstücks und der ihnen gleichstehenden Lasten an diejenige Behörde
oder Person, die mit der Einhebung beauftragt ist.
Die Terminsbestimmung ist abschriftlich der Gemeindebehörde mitzutheilen, in deren
Bezirke das Grundstück liegt, sowie der Bezirkssteuereinnahme.
Die in den vorstehenden Vorschriften bezeichneten Behörden oder Personen sind auch
von der Anordnung der Zwangsverwaltung zu benachrichtigen.
& 12. Das Gericht kann sächsischen Gemeinden (mit Einschluß der Kirchen= und
Schulgemeinden), dem Erbländischen ritterschaftlichen Kreditverein im Königreiche Sachsen,
der Landständischen Bank des Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz, dem
Landwirthschaftlichen Kreditverein im Königreiche Sachsen sowie dem Stiftungsausleihe=
fonds bei dem Königlich Sächsischen Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts
den Betrag der für ein Gebot verlangten Sicherheit auf Antrag aus der Gerichtskasse
vorschießen, wenn die Zusage ertheilt wird, den Vorschuß binnen zwei Wochen zurück-
zuzahlen.
8 13. Vor Erlaß des im § 130 Absatz 1 und 2 des Reichsgesetzes bezeichneten
Ersuchens soll das Gericht die Grundakten herbeiziehen.
# 14. Den nach den §§ 94, 150 des Reichsgesetzes bestellten Verwaltern ist zu
ihrer Legitimation eine Ausfertigung des die Bestellung aussprechenden Beschlusses aus-
zuhändigen.
Nach Beendigung der Verwaltung ist die Ausfertigung zurückzugeben.