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& 2. Die Zwangsvollstreckung darf erst beginnen, nachdem sie dem Vertreter der
Gemeinde sowie der nächst vorgesetzten Behörde von dem Gläubiger angekündigt worden
und von Zustellung der Ankündigung an ein Monat verstrichen ist.
s 3.Eine körperliche, Sache der Gemeinde, die für die Erfüllung der öffentlich-
rechtlichen Aufgaben der Gemeinde, für den Kirchendienst oder für den Schuldienst
unentbehrlich ist, ist der Pfändung nicht unterworfen.
Ist ein Grundstück oder eine Berechtigung der Gemeinde, für welche die sich auf
Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, für die Erfüllung der öffentlichrechtlichen
Aufgaben der Gemeinde, für den Kirchendienst oder für den Schuldienst unentbehrlich, so
erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Grundstück oder die Berechtigung nur durch Ein-
tragung einer Sicherungshypothek; die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
kann auch auf Grund der Sicherungshypothek nicht beantragt werden, so lange die Un-
entbehrlichkeit fortbesteht.
Ueber die Unentbehrlichkeit entscheidet in den Fällen der Absätze 1, 2 auf Antrag
des Gläubigers oder des Schuldners das Ministerium, dem die Gemeinde untersteht, bei
Sachen und Berechtigungen der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden das Evangelisch-
lutherische Landeskonsistorium. Die Vorschrift des § 732 Absatz 2 der Civilprozeßordnung
findet entsprechende Anwendung.
4. Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer politischen Gemeinde, Konkurs über
einer Kirchengemeinde oder einer Schulgemeinde ist nur zulässig, wenn Zahlungsunfähigkeit das Vemögen
und Ueberschuldung der Gemeinde festgestellt ist. Die Feststellung trifft auf Ersuchen Gemeinden.
des Konkursgerichts das Ministerium, dem die Gemeinde untersteht, für die evangelisch-
lutherischen Kirchengemeinden das Evangelisch--lutherische Landeskonsistorium. Bei der
Feststellung sind die Gegenstände des Gemeindevermögens zu bezeichnen, die für die
Erfüllung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Gemeinde, für den Kirchendienst oder für
den Schuldienst unentbehrlich sind; sie gehören nicht zur Konkursmasse.
65. Die Vorschriften der §§ 1 bis 4 finden auf die Zwangsvollstreckung wegen Zwangs=
einer Geldforderung gegen eine Kirche (Kirchenlehn, Kirchenärar), ein geistliches Lehn wolsregung
oder ein Schullehn und auf die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Kirche geistliche Lehne
oder eines solchen Lehns entsprechende Anwendung. und Schul-
lehne.
Die nach § 3 Absatz 3, § 4 erforderliche Entscheidung oder Feststellung trifft für
Kirchen und geistliche Lehne der evangelisch-lutherischen Kirche das Evangelisch-lutherische
Landeskonsistorium, für andere Kirchen und geistliche Lehne sowie für Schullehne das
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.