Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Zwangs- 
vollstreckung in 
Lehngüter. 
Zwangs- 
vollstreckung 
gegen den 
Lehns- 
nachfolger. 
Entmündig- 
ungsantrag. 
Aufgebot von 
Staatsschuld- 
verschreib- 
ungen. 
Aufgebot von 
unvollkomme- 
nen Inhaber- 
papieren. 
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#6. Sopweit für die Entscheidung oder Feststellung nach den §88§ 3 bis 5 ein 
Ministerium zuständig ist, findet dagegen die Anfechtungsklage nach dem Gesetze über die 
Verwaltungsrechtspflege statt. 
§& 7. Die Zwangsvollstreckung in ein Lehngut wegen einer Forderung, die nicht 
einem Lehnsgläubiger zusteht, erfolgt nur durch Eintragung einer Sicherungshypothek 
für die Forderung und durch Zwangsverwaltung. Der Gläubiger kann verlangen, daß 
eine dieser Maßregeln allein oder neben der anderen ausgeführt werde. Die Wirksamkeit 
der einen und der anderen Maßregel gegen den Lehnsherrn, die Mitbelehnten und die 
Lehnsgläubiger bestimmt sich nach den für die unvollkommene Lehnshypothek geltenden 
Grundsätzen. 
Besteht an dem Lehngute noch die Lehnsherrlichkeit, so gelten die Vorschriften des 
Absatz 1 auch für die Zwangsvollstreckung wegen der Forderung eines Lehnsgläubigers, 
die von dem Lehnsherrn nicht genehmigt worden ist. 
&. Sovweit der Lehnseigenthümer für die in der Person eines früheren Lehns- 
eigenthümers entstandenen Verbindlichkeiten mit dem Lehnsvermögen haftet, finden auf 
seine beschränkte Haftung die Vorschriften des § 780 Absatz 1 und der §§ 781, 785 der 
Civilprozeßordnung sowie auf die Ertheilung der vollstreckbaren Ausfertigung gegen ihn die 
Vorschriften der §§ 727, 730, 731 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
§9. Die Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht kann auch 
von der Gemeinde beantragt werden, in welcher der zu Entmündigende seinen Wohnsitz 
oder seinen Unterstützungswohnsitz hat. 
10. Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Schuld- 
verschreibungen auf den Inhaber, die der sächsische Staat ausgestellt oder für deren 
Bezahlung er die Haftung übernommen hat, ist das Amtsgericht Dresden ausschließlich 
zuständig. 
Das Aufgebot ist auch in die Leipziger Zeitung dreimal, der wesentliche Inhalt des 
Ausschlußurtheils und des im § 1017 Absatz 3 der Civilprozeßordnung bezeichneten 
Urtheils auch in die Leipziger Zeitung und in das Amtsblatt einmal einzurücken.) 
& 1. Soweit ein Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einer 
Urkunde der im § 80 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art stattfindet, erfolgt 
die Veröffentlichung des Aufgebots und der in den §§ 1019, 1020 der Civilprozeß= 
ordnung vorgeschriebenen Bekanntmachungen durch Anheftung an die Gerichtstafel und 
durch einmalige Einrückung in das Amtsblatt. 
Das Gericht kann anordnen, daß das Aufgebot und die Zahlungssperre noch in 
andere Blätter und zu mehreren Malen eingerückt werde.
	        
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