Aufgebot zur
Ausschließung
von Inhabern
eines Kohlen-
bergbaurechts.
Ehelicher
Güterstand.
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16. Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Wochen betragen.
In dem Aufgebote sind die Personen aufzufordern, sich spätestens im Aufgebots-
termine zu melden, widrigenfalls sie mit ihrem Anspruch auf Berücksichtigung bei der
Vergabung der Erträge des Stiftungsvermögens oder mit ihrem Rechte auf die Vergabung
dieser Erträge ausgeschlossen werden würden.
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots ist auch in die Leipziger Zeitung
zweimal einzurücken.
Das Ausschlußurtheil ist seinem wesentlichen Inhalte nach durch den Deutschen
Reichsanzeiger und die Leipziger Zeitung bekannt zu machen.
& 17. In dem Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung der Inhaber eines
Kohlenbergbaurechts auf Grund § 5 2# des Allgemeinen Berggesetzes in der Fassung des
Gesetzes, die theilweise Abänderung und Ergänzung des Allgemeinen Berggesetzes betreffend,
vom 18. März 1887, finden die Vorschriften des § 12 entsprechende Anwendung.
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirke das Oberflächengrundstück liegt.
Liegt das Oberflächengrundstück in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte, so wird das
zuständige Amtsgericht durch das gemeinschaftliche obere Gericht bestimmt.
Der Eigenthümer des Oberflächengrundstücks hat die zur Begründung des Antrags
erforderlichen Thatsachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen.
§ 18. Sovweit für den Güterstand einer vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuchs geschlossenen Ehe von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs maßgebend sind, finden auch die für den Güterstand geltenden Vorschriften
der Civilprozeßordnung und der Konkursordnung Anwendung. Dies gilt jedoch nicht für
einen Rechtsstreit, der vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig
geworden ist.
19. Aufgehoben werden, soweit es nicht schon früher geschehen ist,
1. das Mandat, die Ediktalcitationen in Civilsachen außerhalb des coneursus eredl-
torum betreffend, vom 13. November 1779;
2. das Oberamtspatent, die Ediktalcitationen in Civilsachen außerhalb des concursus
creditorum betreffend, vom 16. Juni 1780;
3. der § 81b des bisherigen Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes,
die Entmündigung und die Bevormundung Geisteskranker, Gebrechlicher und
Verschwender betreffend, vom 20. Februar 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 59);
4. das Gesetz, einige mit der Civilprozeßordnung vom 3 0. Januar 1877 zusammen-
hängende Vorschriften enthaltend, vom 4. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 69 flg.);
5. das Gesetz, die Kraftloserklärung inländischer, auf den Inhaber lautender Werth-
papiere und einige damit im Zusammenhange stehende Bestimmungen betreffend,
vom 6. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 76 flge.).